Nach dem Safe Harbor-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 6.10.2015, welches das Safe Harbor-Abkommen für nichtig erklärte, stellt sich für viele Unternehmen die Frage nach dem Stand der aktuellen Verhandlungen zu einem neuen Abkommen.Mit seiner Safe Harbor-Entscheidung hat der EuGH eine der meistgenutzten Grundlagen für die Datenübertragung in die USA für nichtig erklärt. Unternehmen, die auf Grundlage des Safe-Harbor-Abkommens Daten in die USA transferiert haben, müssen auf andere Grundlagen umsteigen, wie bspw. Binding Corporate Rules oder EU Standard Contract Clauses, deren Fortbestand derzeit ebenfalls nicht gesichert ist.Vor dem Urteil des EuGH befand sich die Kommission der Europäischen Union bereits in Verhandlungen mit den USA, über eine Reform des Abkommens. Nach dem Urteil des EuGH stellt sich nun die Frage, wie die Verhandlungen weiterlaufen oder ob neue Verhandlungen anberaumt werden. An dieser Stelle wollen wir einen kleinen Überblick über den aktuellen Stand der Situation geben.Fortschritt der VerhandlungenVor dem EuGH-Urteil waren die Verhandlungen zu einer Reformation des Safe Harbor-Abkommens anscheinend weit vorangeschritten. Verhandlungspunkte waren nur noch das Zugriffsrecht der US-Behörden auf die Daten und der sog. „onward transfer“, der festlegte, dass das Datenschutzrecht sozusagen an die Daten gekoppelt sein solle, unabhängig von ihrem Speicherort. Wären Daten im Rahmen des Safe Harbor-Abkommens übermittelt worden, so sollte das Schutzniveau auch noch gegolten, wenn sie aus dem Abkommen in Drittländer transferiert werden würden.Die aktuelle SituationDie Artikel-29-Datenschutzgruppe hat zur Situation eine Stellungnahme veröffentlicht, in der sie Einfluss auf die aktuellen bzw. zukünftigen Verhandlungen nehmen möchte. Hauptanliegen sind u.a. anderem Transparenz und die Gewährleistung europäischer Grundrechte beim Datentransfer in die USA. Die Kommission der Europäischen Union hat ebenfalls auf das Urteil des EuGH reagiert und einen Leitfaden für den Datentransfer in die USA veröffentlicht. Gerade die Kommission fordert mit Nachdruck eine rasche Einigung auf einen gültigen Rechtsrahmen. In dem Leitfaden vertritt sie die Position, die bestehenden Verhandlungen weiterzuführen und zum Abschluss zu bringen, wobei sich die Verhandlungen nun an dem Urteil des EuGH orientieren müssen. Ferner müssen laut Kommission sog. Angemessenheitsbeschlüsse geändert werden, um die einzelnen Datenschutzbehörden bei der Verfolgung von Beschwerden von Einzelpersonen zu stärken.Was tun als Datenexporteur?Für Datenexporteure ist seit dem EuGH-Urteil klar, dass auf Grundlage des Safe Harbor-Abkommens keine Daten mehr in die USA transferiert werden können, sondern beispielsweise die oben genannten Methoden genutzt werden können. Nachdem nun Ende Januar 2016, die von den deutschen Aufsichtsbehörden benannte „Schonfrist“ endet, sollten Unternehmen ihre Datenverarbeitungen noch einmal auf Kontakt mit Zugriffen aus den USA, Speicherorten in den USA und die Wartung durch US-amerikanische Firmen hin prüfen. Prominentes und derzeit noch ungelöstes Beispiel ist der Einsatz von Google-Analytics, da Google hierfür - zumindest unseres Wissens - noch keinen Abschluss der EU Standard Model Contracts anbietet.Bei Fragen zum Thema kommen Sie gern auf uns zu: info@mkm-partner.de oder Telefon: 0911 669577-0.