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BGH: Keine rechtliche Grundlage für Herausgabe von Anmeldedaten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass es keine rechtliche Grundlage für eine Weitergabe von Anmeldedaten durch den Betreiber eines Internet-Portals an Dritte gibt. Ohne die Einwilligung des Betroffenen sei eine Übermittlung rechtswidrig.

Arzt verlangte Anmeldedaten um gegen unwahre Behauptungen vorzugehen

Geklagt hatte ein Arzt (Kläger), der in einem Bewertungsportal für Ärzte des Betreibers (Beklagte) unwahre Behauptungen über sich und seine Tätigkeit entdeckt hatte. Nachdem vermehrt unwahre Behauptungen in dem Portal auftauchten, forderte der Kläger die Beklagte auf, diese zu löschen. Diesen Aufforderungen kam die Beklagte auch nach. Als nach den Löschungen erneut unwahre Bewertungen durch einen Nutzer des Bewertungsportals veröffentlicht wurden, machte der Kläger einen Auskunftsanspruch bzgl. der Anmeldedaten des Verfassers und auf Unterlassen der Verbreitung der unwahren Behauptungen geltend.

LG und OLG bejahten Auskunftsanspruch, BGH entschied anders und wies Klage ab

Das Landgericht (LG) Stuttgart gab der Klage statt, das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hatte den Auskunftsanspruch des Klägers bejaht (Beschluss v. 22.10.2013 - 4 W 78/13 (LG Stuttgart)). Dieser Anspruch ergebe sich, so das OLG, aus den §§ 242, 259, 260 BGB. Zwar verlange § 13 Abs. 6 S. 1 Telemediengesetz (TMG) eine anonyme oder pseudonyme Nutzung von Telemedien, soweit dies technisch möglich und auch zumutbar ist. Dies schließe aber einen Anspruch auf Nennung des Verfassers nicht aus.Der BGH entschied nun anders (Urteil v. 1.7.2014 – Az. VI ZR 345/13) und wies die Klage des Arztes ab. Die Beklagte sei nicht befugt, dem Auskunftsersuchen des Klägers nachzukommen und die Anmeldedaten herauszugeben, da es an einer rechtlichen Grundlage nach § 12 Abs. 2 TMG fehle. Nach dieser Vorschrift dürfen personenbezogene Daten von Telemediennutzern nur ohne deren Einwilligung verwendet werden, wenn das TMG oder eine andere, sich ausdrücklich auf Telemedien beziehende, Rechtsvorschrift dies gestattet. Beides ist nicht der Fall. Eine Weitergabe der Daten an Dritte sei aber eine solche Verwendung nach § 12 Abs. 2 TMG. Dem entsprechend sei auch eine Übermittlung zur Erfüllung von Auskunftsansprüchen bzgl. einer Persönlichkeitsverletzung nicht rechtmäßig, wenn der Betroffene nicht einwillige. Der Unterlassungsanspruch des Klägers auf Verbreitung durch das Portal und der Löschungsanspruch bleiben davon aber unberührt.Betroffene Unternehmen sollten sich daher bewusst sein, dass eine zivilrechtliche Durchsetzung der Namensnennung des Verfassers unwahrer Behauptungen auf Internet-Portalen aktuell nicht möglich ist. Eine Übermittlung personenbezogener Daten des Verfassers ist rechtswidrig.
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