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Datenschutz für Arbeitnehmer bei der Lohnsteuer

Aktuell wird die Papierlohnsteuerkarte durch die Elektronischen Lohnsteuer-Abzugsmerkmale (ELStAM) abgelöst. Das Bayerische Landesamt für den Datenschutz (BayLfD) weist Arbeitnehmer auf die eigenen Rechte, zum Selbstschutz ihres Grundrechtes auf informationelle Selbstbestimmung, hin.

Arbeitnehmer werden auf elektronische Lohnsteuer verpflichtet

Durch das neue Verfahren werden Arbeitgeber dazu verpflichtet, alle Daten der Arbeitnehmer elektronisch bei der Finanzverwaltung abzurufen, die sie für die Abfuhr der Lohnsteuer benötigen. Hierzu zählen die Steuerklasse, die Zahl der Kinderfreibeträge, die Freibeträge und die Kirchensteuermerkmale. Eine ausdrückliche Zustimmung des Arbeitnehmers zum Abruf ist nicht erforderlich, die Abrufe werden protokolliert.

Arbeitnehmern sollen weitreichende Rechte zustehen - Auch Vollsperrung der Daten möglich

Aufgrund der Protokollierung stehen dem Arbeitnehmer diverse datenschutzrechtliche Ansprüche zu. Er darf beim zuständigen Finanzamt seine gespeicherten  ELStAM, sowie deren  Abrufe innerhalb der letzten 24 Monate verlangen. Zudem darf er auch vorbeugend die Verfügbarkeit seiner ELStAM nur für ausgewählte Arbeitgeber freigeben (sog. Positivliste) und die Daten für ausgewählte Arbeitgeber, im Regelfall wohl ehemalige, explizit sperren lassen (sog. Negativliste). Schlussendlich steht ihm auch der Anspruch auf Sperrung der ELStAM für sämtliche Arbeitgeber zu (sog. Vollsperrung). Damit soll sich der Arbeitnehmer vor unberechtigten Steuerdatenabrufen schützen können. Im Falle einer Vollsperrung ist aber fraglich, wie zumindest der aktuelle Arbeitgeber seiner steuerrechtlichen Pflicht zum Abruf im Rahmen der Lohnsteuerabfuhr nachkommen soll. In diesem Fall dürfte eine eventuelle gerichtliche Entscheidung zugunsten des aktuellen Arbeitgebers ausfallen und der Arbeitnehmer, zumindest hier, eine Einschränkung hinnehmen müssen.

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