Die Artikel-29-Datenschutzgruppe des europäischen Parlaments befasst sich in einem neuen White Paper mit den datenschutzrechtlichen Bewertungen und Anforderungen an Gesundheitsdaten. Im Zuge der Entwicklung der Electronic Healthcare (eHealth) werden diese neu definiert.Im letzte Woche veröffentlichten White Paper „ANNEX – health data in apps and devices“ trifft die Art.-29-Datenschutzgruppe Entscheidungen, welche Daten sie als Gesundheitsdaten begreift – und die folglich einen höheren Grad an Datenschutz aufweisen müssen – sowie welche Anforderungen sie an den Schutz dieser sensitiven Daten stellt. Zwar haben die Stellungnahmen der Art.-29-Datenschutzgruppe keine rechtlich bindende Wirkung. In der Praxis sind selbige jedoch einflussreich, da sie oftmals die maßgebliche Richtschnur für die rechtliche Auslegung der nationalen Aufsichtsbehörden darstellen.Was sind Gesundheitsdaten? – Anwendungsbereich sehr ausgedehntIn ihrem White Paper fasst die Datenschutzgruppe den Begriff der Gesundheitsdaten sehr weit und dehnt damit den erhöhten Schutz und dessen Anwendbarkeit spürbar aus. Die Datenschutzgruppe sieht nicht nur medizinische Daten („medical data“; die in jedem Fall als Gesundheitsdaten zu werten sind) als Gesundheitsdaten, sondern medizinische Daten sind nur ein Teil der Gesundheitsdaten („health data“), der Terminus der Gesundheitsdaten sei entsprechend breiter zu fassen. Beispielhaft werden in dem White Paper als Gesundheitsdaten auch Informationen darüber verstanden, ob eine Person eine Brille oder Kontaktlinsen trägt oder ob eine Person an gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, die im Notfall eine spezielle Maßnahme erforderlich machen („asthma“). Auch die Mitgliedschaft in einer Vereinigung zur Hilfe von bestimmten Krankheitsgruppen („patient support groups“ in Unterscheidung zu „self-help groups“) wird als Gesundheitsdatum gewertet. Laut letzterem Beispiel ist es somit in einigen Fällen nicht einmal notwendig, dass der Betroffene an einer bestimmten Krankheit oder Beeinträchtigung leidet, damit diese Information als besonderes personenbezogenes Datum betrachtet wird. Gerade dieses Beispiel verdeutlicht anschaulich, wie weit der Anwendungsrahmen reichen kann. Auch die Berechnung der Herzfrequenz und des Blutdrucks durch Health-Apps und Fitness-Apps z.B. durch Wearables zählt, nach Ansicht der Datenschutzgruppe, ausdrücklich als Verarbeitung von Gesundheitsdaten.Entwickler und Anbieter von eHealth-Produkten geraten somit relativ schnell in den Anwendungsbereich für besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9 BDSG).