Der Generalanwalt am EuGH Manuel Campos Sánchez-Bordona hat seine Stellungnahme im Verfahren um den Personenbezug dynamischer IP-Adressen abgegeben. Die Frage ob ein sog. absoluter oder relativer Personenbezug vorliegt wird nicht abschließend beantwortet.Datenschutz bei IP-Adressen: Streitpunkt PersonenbezugAus datenschutzrechtlicher Sicht sind dynamische IP-Adressen seit langem ein Streitthema. Eine der hauptsächlichen Fragen ist die nach der Natur des Personenbezuges. In Deutschland gibt es dazu zwei Theorien: die des absoluten Personenbezuges und die des relativen Personenbezuges.Erstere Vertritt die Auffassung, dass eine IP-Adresse immer ein personenbezogenes Datum im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 95/46 ist. Grund hierfür ist, dass theoretisch zu jedem Zeitpunkt die IP-Adresse mit weiteren Informationen – bspw. besuchten Websites, Internetanschlüssen – dergestalt zusammengeführt werden kann, dass die konkrete Person hinter der IP-Adresse identifiziert werden könne.Dem entgegnen die Anhänger des relativen Personenbezugs, dass erst dann ein personenbezogenes Datum im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 95/46 vorliegt, wenn die IP-Adresse mit den Daten Dritter – bspw. des Anschlussanbieters – zusammengeführt werden.