Verpflichtet man sich auf Löschung und Unterlassung für Inhalte im Internet, dürfen diese auch nicht mehr auf Google erscheinen. Führen Gerichte ein "Recht auf Vergessenwerden" ein?Google Cache muss bei Löschung und Unterlassung geleert werdenDas OLG Celle urteilte, dass im Falle einer Verpflichtung zur Löschung und Unterlassung von Internetinhalten der Unterlassungsverpflichtete Sorge tragen muss, dass die entsprechende Inhalte nicht mehr auf Google zu sehen sind (Urteil v. 29.1.2015 – Az. 13 U 58/14). Dazu ist erforderlich „wenigstens bei Google als gängigste Internetsuchmaschine zu überprüfen, ob diese Inhalte noch über die Trefferliste der Suchmaschine aufgerufen werden können“. Selbiges gilt also grundsätzlich auch für andere Suchmaschinen, wobei es das OLG genügen ließ, wenn eine Entfernung bei Google erfolgt. Ab einer gewissen Relevanz bzw. einem gewissen Nutzungsvolumen könnte daher auch ein Antrag bei weiteren Suchmaschinen erforderlich sein.