Das OLG Frankfurt/M. hat in einem Berufungsverfahren bestätigt, dass kostenpflichtige Rufnummern im Impressum rechtswidrig sind, wenn sie an der zulässigen Obergrenze für Verbindungspreise gem. § 66d Abs. 1 TKG liegen (Urteil v. 2.10.2014 – Az. 6 U 219/13).