Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber zur Nutzung von elektronischen Signaturenkarten bzw. zur Beantragung einer qualifizierten elektronischen Signatur verpflichtet werden können (10 AZR 270/12).Konkret ging es um die Weigerung, besagte Dienste zu nutzen, da hierdurch persönliche Daten an Dritte weitergegeben werden. Die Klägerin führte an, dass sie durch die Verpflichtung zur Nutzung in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt werde und die Gefahr bestehe, dass ihre Daten missbräuchlich verwendet werden könnten. Das BAG verneint dies, wenn die Verwendung einer elektronischen Signaturenkarte für die Erbringung der vertraglichen Arbeitsleistung erforderlich und dem Arbeitnehmer zumutbar ist.