Kauft ein Unternehmen "Likes" - z.B. für seine Fanbpage auf Facebook - handelt es wettbewerbswidrig: die gekauften "Likes" stellen eine wettbewerbswidrige Irreführung des Verbrauchers dar.Gekaufte Likes sind irreführende WerbungDas Landgericht Stuttgart (Beschluss v. 19.8.2014 – Az. 37 O 34/14 KfH) urteilte, dass gekaufte Likes („Gefällt mir“-Angaben) auf Facebook eine irreführende Werbung nach § 5 Abs. 1 UWG darstellen. Durch gekaufte Likes würde ein Interesse an einem Unternehmen – und mithin auch an einem Produkt oder an einer Dienstleistung – suggeriert, dass tatsächlich nicht in dieser Form bestünde. Zudem wurde durch die Likes eine Bekanntheit des Unternehmens vorgegeben, die nicht in dieser Größenordnung vorhanden war.Die Einschätzung des Gerichts gilt nicht nur für Facebook, sondern für sämtliche Plattformen, die mit Likes oder ähnlichen Bewertungsmaßnahmen arbeiten, die eine Beliebtheit anzeigen.