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Fakten-Übersicht BFSG
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG, tritt am 28. Juni 2025 in Kraft. Es soll ermöglichen, dass Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen barrierefrei zugänglich sind.
Das Barrierefreiheits-Stärkungsgesetz (BFSG) richtet sich nur an den B2C-Bereich, also an Produkte und Dienstleistungen, die direkt an Endverbraucher verkauft werden. Für B2B-Websites, die ausschließlich Geschäftskunden bedienen, gilt diese Verpflichtung nicht.
Zu digitalen Angeboten zählen Produkte und Dienstleistungen im digitalen Raum. Digitale Produkte sind beispielsweise Computer, Smartphones, E-Book-Lesegeräte oder Spielkonsolen. Als digitale Dienstleistungen gelten zum Beispiel Websites, Apps oder Online-Banking.
Alle Websites, die Dienstleistungen wie Webshops, Kontaktformulare oder Terminbuchungen anbieten, müssen daher künftig barrierefrei gestaltet sein.
Barrierefrei zugänglich bedeutet, dass die digitalen Angebote für „Menschen mit Behinderungen ohne besondere Erschwernis, grundsätzlich ohne fremde Hilfe und in allgemein üblicher Weise auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.“ (§3 Abs. 1 Satz 2 BFSG). Für öffentliche Webseite gilt als Richtlinie für die Barrierefreiheit die Norm EN 301 549, die auf den internationalen Standard WCAG 2.1 verweist. Für nicht-öffentliche Webseiten ist eine Norm in Bearbeitung und noch nicht veröffentlicht.
Achtung: Betreiber von Websites, die unter das BFSG fallen, müssen jedoch mehr tun, als nur die technische Barrierefreiheit umzusetzen: Sie sind zudem verpflichtet, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder an anderer deutlich wahrnehmbarer Stelle offenzulegen, wie sie die Anforderungen des BFSG erfüllen.
Für wen gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?
Generell ist die Einhaltung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes Pflicht für alle Unternehmen, die digitale Angebote bereitstellen.
Beispiele
Websites mit Online-Shop
Websites, auf denen online Termine vereinbart werden können
Ticket-Systeme, die zum Beispiel im Rahmen von Events verwendet werden
App-Anbieter
E-Book-Verkaufsstellen
Telekommunikationsdienste
E-Learning-Plattformen
Mögliche Ausnahmen
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen (Kleinstunternehmen = weniger als zehn beschäftigte Personen und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz bzw. höchstens 2 Mio. € Jahresbilanzsumme)
Bei unverhältnismäßigen Belastungen für das Unternehmen oder wesensverändernden Maßnahmen für das digitale Angebot
Rechtliche Beratung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gewünscht?
So unterstützen wir Sie

Prüfung der Umsetzungspflicht
Unsere erfahrenen Anwält*innen prüfen individuell mit Ihnen, ob Ihr Unternehmen oder Ihre Website unter die Pflichten des BFSG fällt oder ob Sie von den Ausnahmeregelungen erfasst sind.

Beratung bei der Umsetzung
Die technische Umsetzung können wir Ihnen nicht abnehmen. Wir beraten Sie aber gern in Bezug auf die konkreten Anforderungen und auch auf die Dokumentations- und Nachweispflicht, dass Sie die Anforderungen des BFSG erfüllen. Dies ist besonders wichtig, um sich vor möglichen Abmahnungen, Bußgeldern oder rechtlichen Schritten zu schützen.

Rechtlicher Beistand bei möglicher Abmahnung
Sollten Sie auf Grund des BFSG eine Abmahnung erhalten, unterstützen wir Sie gerne bei der schnellen Einschätzung des Sachverhalts durch unsere spezialisierten Rechtanwälte. Eine vorschnelle Unterlassungserklärung kann erhebliche Folgen haben – etwa hohe Vertragsstrafen bei erneuten Verstößen sowie mögliche Auskunfts- und Schadensersatzansprüche.
Ihre Ansprechpersonen

Klufmöller LL.M.Rechtsanwältin | Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht | gewerblichen Rechtsschutz

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