Skip to main content
mkm-legal-logo

Fehlerhafter Schufa-Eintrag

500 EUR Schadensersatz

Ein zu Unrecht veranlasster Schufa-Eintrag kann einen immateriellen Schadensersatzanspruch auslösen. Dies hat der BGH in seinem Urteil vom 28.01.2025 (Az.: VI ZR 183/22) entschieden und damit die Entscheidung der Vorinstanz (OLG Koblenz) bestätigt.

Negativer Schufa-Eintrag trotz widerrufender Handytarif-Kündigung

Eine Mobilfunkkundin hatte ihren bestehenden Handytarif frühzeitig zu günstigeren Konditionen um 24 Monate verlängert, diese Entscheidung aber offensichtlich bereut und die Verlängerung wirksam widerrufen. Ihr Mobilfunkanbieter hatte den Widerruf wohl nicht zur Kenntnis genommen und seiner Kundin mehrfach weitere Rechnungen gestellt, die diese unter Berufung auf ihren Widerruf nicht bezahlte. Daraufhin veranlasste der Mobilfunkanbieter mehrere Monate später einen Schufa-Eintrag gegen die Kundin. Zwar beantragte das Unternehmen keine zwei Wochen später bereits die Löschung; diese wurde jedoch erst knapp zwei Jahre später vollständig vollzogen – mit erheblichen Konsequenzen für die Frau.

Schadensersatzanspruch aufgrund von Rufschädigung durch negativen Schufa-Eintrag

Der Mobilfunkanbieter klagte die offenen Beträge in Höhe von 542 Euro nebst Zinsen und Nebenkosten vor dem Landgericht (LG) Koblenz zunächst mit Erfolg ein. Das LG verurteilte die Frau zur Zahlung der Rechnungen und wies zudem ihre Widerklage insbesondere auf immateriellen Schadensersatz in Höhe eines Teilbetrages von 6.000 EUR nebst Zinsen nach Art. 82 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ab. Auf die Berufung der Frau hin änderte das OLG Koblenz das Urteil hingegen ab, indem es die Klage des Mobilfunkanbieters abwies und einen Schadensersatzanspruch bejahte.

Das OLG begründete seine Entscheidung damit, dass der Mobilfunkanbieter seine datenschutzrechtlichen Pflichten aus Art. 5, 6 i.V.m. Art. 4 Nr. 2 DSGVO verletzt habe, indem er die Kundin an die Schufa gemeldet habe, obwohl die Forderungen streitig und noch nicht tituliert waren. Eine Meldung ihrer personenbezogenen Daten hätte nicht erfolgen dürfen. Die Kreditwürdigkeit der Kundin sei durch den Schufa-Eintrag erheblich herabgesetzt und ihre Teilhabe am Wirtschaftsleben erschwert worden. Die Kundin sei „als zahlungsunfähig oder jedenfalls zahlungsunwillig" stigmatisiert worden. Als konkretes Beispiel war die Kreditvergabe ihrer Hausbank zeitweilig gestoppt worden. Diese Rufschädigung sei nach Art. 82 DSGVO auszugleichen. Als Kompensation sprach das OLG Koblenz der Betroffenen 500 Euro zu. Dieser Betrag sei als immaterieller Schadensersatz angemessen und ausreichend. Zur Bestimmung der Höhe sei neben der inhaltlichen Schwere des Verstoßes die Dauer, der Kontext in dem der Verstoß erfolge, die Ausgleichs-, Genugtuungs- und Vorbeugefunktion des Schadensersatzanspruchs sowie drohende Folgen zu berücksichtigen.

Mit der vom OLG zugelassenen Revision verfolgte die beklagte Kundin ihren im Wege der Widerklage geltend gemachten Schadensersatzanspruch im verbleibenden Umfang vor dem BGH weiter. Dieses wies die Revision unter Berufung auf die im Ergebnis nicht zu beanstandende Entscheidung der Vorinstanz auf Kosten der Klägerin zurück. Es sei nicht ersichtlich, dass der vom Berufungsgericht zuerkannte Betrag in Höhe von 500 EUR nicht ausreichend sei, um den immateriellen Schaden der Beklagten auszugleichen.

Fazit

Die dargestellte Entscheidung zeigt abermals anschaulich, wie Gerichte bei der Bemessung eines immateriellen Schadensersatzanspruchs nach Art. 82 DSGVO arbeiten. Wie immer im Datenschutz kommt es am Ende auf die Umstände des Einzelfalls an. Es soll ein angemessener Ausgleich geschaffen werden. Ob dieser im vorliegenden Fall mit den zugesprochenen 500 EUR tatsächlich gelungen ist, liegt im Auge des Betrachters.

 

Autor: Sebastian Wurzberger (Senior Data Privacy Consultant)

mkm-legal-logo
Newsletter-Anmeldung