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DSA, DDG, TDDDG 
& andere Abkürzungen 

Ein kleiner Überblick über die neuen Verantwortlichkeiten im Netz

 

Im Augenblick hat man als Fachanwalt für IT-Recht so seine Hemmungen, einen längerfristigen Urlaub zu planen. Dahinter steckt die Angst, die Gesetzgeber in der EU und in Deutschland könnten sich weitere Vorschriften zum Thema Daten und Internet überlegen, das Ganze mit irgendwelchen Buchstaben abkürzen und so die Rechtslage noch unübersichtlicher gestalten.

Aber Spaß beiseite: In letzter Zeit gab es in diesem Bereich tatsächlich einige Umwälzungen, mit den man Schritt halten sollte, um in Sachen Compliance noch gut aufgestellt zu sein. Die wesentlichen Neuerungen rund um die Abkürzungsflut werden in diesem Beitrag vorgestellt – abgekürzt, versteht sich.

 

Was ist das Digitale-Dienste-Gesetz?

Steht in den Webseiten Ihres Unternehmens als Anbieterkennzeichnung auch noch „Impressum nach § 5 TMG“? Dann zitiert man dort ein Gesetz, das seit dem 14.05.2024 zur Rechtsgeschichte wurde. Das TMG (Telemediengesetz) aus dem Jahre 2007, das übrigens damals die anderen Abkürzungen TDG (Teledienstegesetz), TDDSG (Teledienstedatenschutzgesetz) und weitestgehend auch den MDStV (Mediendienste-Staatsvertrag) ablöste, wurde durch eine ganz neue Abkürzung abgelöst: DDG. Eigentlich dient dieses DDG der Ergänzung des europäischen DSA (Digital-Service-Act, deutsch auch „Gesetz über digitale Dienste“ oder GdD), der u.a. Haftungs- und Sicherheitsvorschriften für Online-Plattformen beinhaltet. Die dabei erforderlichen Anpassungen des deutschen Rechts führten allerdings dazu, dass man den Begriff Telemedien aus den Gesetzbüchern tilgen musste. In der Konsequenz findet sich die Impressumspflicht aus dem alten § 5 TMG nunmehr in § 5 DDG – frei nach dem Motto: aus Raider wird jetzt Twix, sonst ändert sich nix.

Es ist wegen der offenkundigen Schnelllebigkeit der relevanten Normen anzuraten, zukünftig auf die Zitierung einer Norm im Impressum zu verzichten. Das gilt übrigens erst recht, wenn Ihr Unternehmen online noch einen redaktionell Verantwortlichen nach § 55 Abs. 2 RfStV benennt – die passende Verpflichtung steht schon seit 2020 nicht mehr im Rundfunkstaatsvertrag, sondern im Medienstaatsvertrag (MStV, nicht zu verwechseln mit MDStV, s.o.).

 

Wo ist das TTDSG hin?

Gerade hatte man sich an das TTDSG gewöhnt – da war diese Abkürzung auch schon wieder verschwunden. Aus dem erst Ende 2021 in Kraft getretenen Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz, das als Anpassung an die DSGVO die Datenschutzbestimmungen in TMG und TKG (Telekommunikationsgesetz) ersetzte, ist den Webseitenbetreibern vor allem § 25 TTDSG ein Begriff: die Cookie-Regelung aus der E-Privacy-Richtlinie (keine Abkürzung!). Doch keine Angst, das TTDSG wurde nicht ersetzt, sondern nur in das TDDDG umbenannt – das zweite T in TTDSG stand bekanntlich für Telemedien, die es ja nun nicht mehr gibt. Und auch zur Cookie-Regelung nach § 25 TDDDG (auch teilweise T3DG genannt, weil es sonst keiner aussprechen kann) gilt: Inhaltliche Änderungen gehen mit der Gesetzesanpassung nicht einher.

 

Was muss ich jetzt tun?

Nicht viel. Sollte sich im Impressum noch der Hinweis auf § 5 TMG finden, ist eine Änderung anzuraten oder auf die Nennung eines Gesetzes ganz zu verzichten, da diese nicht verpflichtend ist. Noch mehr angezeigt ist es, die datenschutzrechtlichen Informationen dahingehend durchzusehen, ob dort das TTDSG zitiert ist – gegebenenfalls sollte die Angabe in TDDDG geändert werden.

 

Fazit

Wenn Ihnen nun vor lauter Abkürzungen schwindelig ist und Sie nicht wissen, wie Sie ohne zu stottern „TDDDG“ aussprechen sollen, dann macht das nichts – das geht nicht nur Ihnen so. Wichtig ist es allerdings, bei allen Neuerungen noch den Überblick zu behalten und etwaige neue Verpflichtungen auf dem Schirm zu haben. Wir von MKM helfen Ihnen natürlich dabei – fragen Sie uns jederzeit.

 

Autor: Andree Hönninger

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