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Vertragsstrafenklauseln 
beim Einheitspreisvertrag

Vertragsstrafenklauseln beim Einheitspreisvertrag

BGH erklärt marktübliche Regelungen für unwirksam

Beim Abschluss eines Bauvertrages ist die Vereinbarung einer Vertragsstrafe, insbesondere im Zusammenhang mit der Einhaltung vereinbarter Fertigstellungs- und Zwischenfristen, gängige Praxis. Die Anforderungen an die Wirksamkeit solcher Vertragsstrafen, welche es dem Auftraggeber ermöglichen, die Zahlung einer Geldsumme verlangen zu können, ohne einen konkreten Schaden nachweisen zu müssen, sind in den vergangenen Jahren immer wieder auf den Prüfstand gestellt worden. Nun hat der BGH mit seinem Urteil vom 15.02.2024 zum Aktenzeichen VII ZR 42/22 eine Klausel für unwirksam erklärt, die seit Jahren als rechtssicher galt.

 

Was war geschehen?

Der BGH hatte über eine Vertragsstrafenklausel in einem sogenannten Einheitspreisvertrag zu entscheiden, bei welchem die tatsächlich zu entrichtende Vergütung nicht bereits bei Vertragsschluss feststeht, sondern sich nach den tatsächlich erbrachten Leistungen und Mengen, unter Berücksichtigung der vereinbarten Einheitspreise, richtet. Die im Vertrag genannte Angebots- bzw. Auftragssumme stellt somit grundsätzlich lediglich einen Näherungswert dar, der überwiegend nicht mit der tatsächlich vom Auftraggeber zu entrichtenden Vergütung übereinstimmt. So auch im zugrunde liegenden Fall. Hier schlossen Auftraggeber und Auftragnehmer einen Einheitspreisvertrag über Bauleistungen unter Einbeziehung einer Vertragsstrafenklausel. 

Der Vertrag sah unter anderem vor, dass der Auftragnehmer bei Terminüberschreitungen eine Vertragsstrafe von 0,2 % der Netto-Angebotssumme pro Tag, gedeckelt auf insgesamt 5 % der Netto-Angebotssumme, zu entrichten hat. Im Rahmen der Bauausführung kam es zu einer Überschreitung der vereinbarten Fertigstellungstermine, weshalb der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer mit Forderungen in Höhe der vereinbarten Vertragsstrafe aufrechnete und einen Teil der Werklohnforderung des Auftragnehmers nicht ausbezahlte. Der Auftragnehmer klagte daher auf Zahlung des einbehaltenen Werklohns.

 

Die Entscheidung

Der BGH hatte nun über die Wirksamkeit der vereinbarten Vertragsstrafenklausel zu entscheiden.

Nachdem der BGH in ständiger Rechtsprechung eine Vertragsstrafenklausel in einem Bauvertrag nur dann für unangemessen erachtet, wenn sie eine Höchstgrenze von über 5 % der Auftragssumme vorsieht, stellte dieser nunmehr klar, dass im Hinblick auf den Einheitspreisvertrag nicht die Auftragssumme, sondern vielmehr die tatsächliche Abrechnungssumme als Berechnungsgrundlage für die Höchstgrenze der Vertragsstrafe herangezogen werden muss.

Der BGH stellt klar, dass Vertragsstrafenregelungen, die sich bei Einheitspreisverträgen an der Angebotssumme orientieren, den Auftragnehmer unangemessen benachteiligen. Dies insbesondere deswegen, weil in einem Einheitspreisvertrag die Möglichkeit besteht, dass der Auftragnehmer geringere Mengen schlussrechnet, als er angeboten hat. Die an die Angebotssumme gekoppelte Vertragsstrafe läge dann über den vom BGH in ständiger Rechtsprechung für maximal zulässig gehaltenen 5 % der Netto-Auftragssumme. Dies führt zu einer unangemessenen Benachteiligung des Auftragnehmers, da dieser typischerweise durch einen Verlust von über 5 % der Vergütungssumme nicht nur seinen Gewinn verliert, sondern darüber hinaus noch einen spürbaren Verlust erleidet.

 

Auswirkung auf die Praxis

Auftraggeber sollten kritisch prüfen, ob die von Ihnen verwendeten Vertragsmuster tatsächlich den strengen Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung gerecht werden. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, da die für unwirksam erklärte Vertragsstrafenklausel in zahlreichen Vertragsmustern verwendet wird.

Aber Achtung, auch Auftragnehmern ist anzuraten, ihr Vorgehen beim Abschluss von Einheitspreisverträgen zu prüfen. Stellt ein Auftragnehmer selbst einen Formularvertrag, der eine entsprechende Klausel enthält, kann sich dieser als Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht auf deren Unwirksamkeit berufen.   

Gerne steht Ihnen das Baurechtsteam von MKM LEGAL bei der Prüfung und Ausgestaltung entsprechender Vertragsstrafenklauseln beratend zur Seite.

 

Autorin: Rebecca Andree

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