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Hand einer Frau prüft einen digitalen Vertrag auf einem Tablet

Das Bundestariftreuegesetz ist in Kraft

Trotzdem ändert sich – vorerst – nichts!

Seit dem 1. Mai 2026 gilt das Bundestariftreuegesetz (kurz: BTTG). Wer öffentliche Aufträge des Bundes ausführen will, muss den dafür eingesetzten Beschäftigten künftig tarifliche Mindest-Arbeitsbedingungen gewähren – auch ohne eigene Tarifbindung. Das Gesetz verbindet Vergaberecht und Arbeitsrecht und schafft neue Pflichten, die weit über die Angebotsphase hinausreichen.

Bundesaufträge und Tariflohn: Was Sie seit Mai 2026 beachten müssen

Nach dem BTTG muss ein Unternehmen, das einen Auftrag des Bundes ausführt, den dafür eingesetzten Mitarbeitern für die Dauer der Auftragsausführung mindestens die Arbeitsbedingungen gewähren, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zuvor durch Rechtsverordnung festgelegt hat. Dies gilt auch dann, wenn das Unternehmen selbst keinem Tarifvertrag angehört. Besteht bei dem Unternehmen bereits eine Tarifbindung, muss den eingesetzten Arbeitnehmern die günstigere Arbeitsbedingung gewährt werden. Es bedarf also eines Vergleichs zwischen den Tarifbedingungen und den festgesetzten Bedingungen der Rechtsverordnung. Das klingt aufwendiger, als es ist. Wir erklären, was wirklich auf Sie zukommt.

Der Anwendungsbereich des BTTG ist insbesondere eröffnet bei Bau- und Dienstleistungsaufträgen sowie Konzessionen des Bundes ab einem geschätzten Auftragswert von 50.000 Euro (netto); bei sicherheitsrelevanten Aufträgen von Sicherheitsbehörden liegt die Schwelle bei 100.000 Euro.

Der Auftraggeber ist entscheidend: Bund ist nicht gleich Behörde

Das Gesetz gilt nur für Aufträge des Bundes – also von Bundesministerien und Bundesbehörden sowie juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist oder die vom Bund zu mehr als 50% subventioniert werden. Entscheidend ist immer, wer den Auftrag ausschreibt. Irrelevant ist, wo gearbeitet wird. Ein Bundesamt kann eine Leistung in Bayern ausschreiben – dann gilt das Gesetz trotzdem. Irrelevant ist auch, woher das Geld kommt. Wenn der Bund Geld an ein Bundesland oder eine Stadt gibt und diese dann selbst ausschreiben, gilt das Bundestreuetarifgesetz nicht. Gerade bei Infrastrukturprojekten ist das oft der Fall.

Bei Aufträgen von Ländern, Städten und Gemeinden gelten stattdessen die Vergabegesetze des jeweiligen Bundeslandes. Fast jedes Bundesland hat eigene Vorgaben und sie unterscheiden sich zum Teil erheblich.

Für die Praxis heißt das: Wenn Sie sowohl für den Bund als auch für Länder oder Kommunen arbeiten, brauchen Sie zwei getrennte Prüfwege. Beide Regelwerke gelten nie für denselben Auftrag, können aber sehr wohl für denselben Betrieb zu beachten sein.

Schritt für Schritt: So gehen Sie vor

1. Ausschreibung prüfen

Ihr wichtigster Anhaltspunkt sind die Vergabeunterlagen. Der Auftraggeber muss darin angeben, ob für Ihre Branche verbindliche tarifliche Bedingungen festgelegt sind und welche. Diese tariflichen Bedingungen müssen sich aus einer Rechtsverordnung des BMAS ergeben. Derzeit gibt es noch keine solche Rechtsverordnung. Eine solche Rechtsverordnung wird nur auf Antrag einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern erlassen. Das BTTG läuft deshalb derzeit ins Leere. Behalten Sie den Status des Erlasses einer Rechtsverordnung deshalb im Blick. Der Status wird auf der Internetseite des BMAS bekannt gegeben.

2. Erklärung abgeben

In Ihrem Angebot geben Sie ein sogenanntes Tariftreueversprechen ab. Das ist eine einfache Erklärung, das Formblatt erhalten Sie von dem Auftraggeber. Geben Sie diese Erklärung nicht ab, werden Sie von der Auftragsvergabe ausgeschlossen. 

3. Prüfen, ob es Vorgaben gibt

Gibt es keine Vorgaben zu einschlägigen Tarifbedingungen, sind Sie an dieser Stelle fertig. Sie zahlen Ihren Mitarbeitern den vertraglich geregelten Arbeitslohn und halten auch die sonstigen Arbeitsbedingungen ein. 

4. Betroffene Mitarbeiter bestimmen

Gibt es Vorgaben durch eine Rechtsverordnung, prüfen Sie die betroffenen Mitarbeiter. Erfasst sind nur diejenigen, die tatsächlich an diesem Auftrag arbeiten und nur für diese Zeit.

5. Vergleichen und aufstocken

Sie prüfen, ob Sie bereits genug zahlen. Verglichen wird die gesamte Vergütung, also auch Zulagen, Zuschläge und Überstunden. Dauert der Auftrag länger als zwei Monate, kommen zu beachtende Urlaubs- und Arbeitszeitregeln hinzu, die durch die Rechtsverordnung vorgegeben werden. Beschäftigte erhalten einen unmittelbaren, gerichtlich durchsetzbaren gesetzlichen Anspruch auf die festgesetzten Bedingungen!

6. Mitarbeiter informieren

Sie müssen die betroffenen Beschäftigten schriftlich oder in Textform (z.B. per E-Mail) über ihre Ansprüche informieren – spätestens bis zum 15. des Monats nach dem ersten Einsatztag. Eine Mustervorlage soll von dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur Verfügung gestellt werden.

7. Unterlagen bereithalten

Die Einhaltung der Lohn- und Arbeitszeitdaten ist zu dokumentieren und auf Verlangen der neuen Prüfstelle Bundestariftreue bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See im Prüfungsfalle nachzuweisen. Geprüft wird anlassbezogen, etwa auf Hinweise von Beschäftigten oder Dritten. Diese Dokumentationspflichten müssen Sie ernst nehmen. 

8. Nachunternehmer einbinden

Setzen Sie Subunternehmer oder Leiharbeitnehmer ein, gelten die Vorgaben auch dort und Sie müssen das vertraglich sicherstellen. Ohne passende Klauseln in den Verträgen haften Sie verschuldensunabhängig für Fehler anderer. Das BTTG sieht zwar grundsätzlich eine Befreiung von der Nachunternehmerhaftung vor. Das gilt aber nur, wenn über das Vermögen des Nachunternehmers oder des Verleihers kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Das Thema Haftung dürfte jedoch genau bei solchen Insolvenzszenarien häufig erst richtig relevant werden.

Was passiert bei Verstößen?

Bei Verstößen drohen Vertragsstrafen von bis zu 1 Prozent des Auftragswerts je Verstoß und maximal 10 Prozent insgesamt, ein außerordentliches Kündigungsrecht des Auftraggebers sowie der Ausschluss von künftigen Vergabeverfahren mit Eintragung ins Wettbewerbsregister beim Bundeskartellamt.

Praxistipp

Der größte Hebel liegt nicht in der Kalkulation, sondern in Ihren Verträgen. 

  • Ohne ausdrückliche Tariftreue-, Nachweis- und Freistellungsklauseln haften Sie für Fehler Ihrer Subunternehmer und Verleiher. Bei Vertragsstrafen von bis zu zehn Prozent des Auftragswerts kann das den Gewinn eines ganzen Projekts aufzehren.
  • Lohnerhöhungen, die Sie nur wegen eines Auftrags gewähren, sollten Sie ausdrücklich befristen oder unter Widerrufsvorbehalt stellen, sonst zahlen Sie sie nach Auftragsende dauerhaft weiter.

Lassen Sie Ihre Standardverträge prüfen, bevor Sie das nächste Angebot abgeben. Wir sehen sie gerne mit Ihnen durch.

 

Autorin: Tamara Sasonow (Rechtsanwältin | Fachanwältin für Arbeitsrecht | Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht)

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