Unternehmen müssen in Mahnungen säumige Verbraucher darauf hinweisen, dass das bestreiten der Forderung einen SCHUFA-Eintrag verhindert. Dies entschied der Bundesgerichtshof.Ein Mobilfunkunternehmen hatte im Auftrag Mahnungen verschicken lassen, in denen säumigen Kunden mitgeteilt wurde, dass ein SCHUFA-Eintrag erfolge, wenn offene Forderungen nicht binnen gesetzter Frist beglichen würden. Das OLG Düsseldorf und der BGH sahen darin die Gefahr, dass auch Kunden die Forderungen begleichen würden, die aufgrund tatsächlicher oder potenzieller Einwendungen die Zahlungen verweigern wollen. Grund sei das Wissen über die Konsequenzen eines negativen SCHUFA-Eintrags.