Der Bundesgerichtshof verhandelt am 15. Dezember 2015 über die Frage, ob es sich bei der Anpreisung von Angeboten in automatisch versandten Antwortmails (Autoreply-Mails) um unerwünschte Werbung handelt.Der Fall wird beim BGH unter dem Aktenzeichen VI ZR 134/15 verhandelt. Das AG Stuttgart-Bad Cannstatt (Urteil vom 25. April 2014 – Az. 10 C 225/14) hatte dem Verbraucher (Kläger) Recht gegeben und das Vorgehen einer Versicherungsgesellschaft (Beklagte) als unerwünschte Werbung und damit als unzumutbare Belästigung nach § 7 UWG gewertet.Die Berufungsinstanz, das LG Stuttgart, wies die Klage jedoch ab und deutete an, dass es sich zwar um Werbung handele, diese jedoch unerheblich sei, da der Kläger die Autoreply-Mail in jedem Fall als Bestätigung seiner Mail empfangen müsse (Urteil vom 4. Februar 2015 – Az. 4 S 165/14).