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Die Nutzung von Google Fonts auf Websites kann datenschutzwidrig sein - es gibt jedoch eine Ausnahme

In einer der ersten Entscheidungen zu diesem Thema hat das Landgericht München I entschieden (Urteil vom 20.1.‌2022 – 3 O 17493/20), dass die Einbindung von Google Fonts auf der Website datenschutzwidrig ist. Dies könne auch nicht mit einem berechtigten Interesse des Website-Betreibers gerechtfertigt werden, da es eine Alternative gibt. Das Bußgeld für dieses erste Urteil hat 100 Euro betragen.

Google Fonts ist ein interaktives Verzeichnis, welches über 1300 Schriftarten für Websites enthält und von Google zur freien Verwendung bereitgestellt wird. Das Verzeichnis wird fortlaufend aktualisiert und kann von Website-Betreibern frei, ohne die Zahlung von Lizenzgebühren, genutzt werden. Mit Google Fonts wird sichergestellt, dass besondere Schriftarten, die der Website-Betreiber auf seiner Internetseite einsetzt, im Browser des Websitebesuchers ebenso dargestellt werden.

Regelmäßig und in den meisten Fällen wird Google Fonts mittels eines Links auf der Website eingebettet. Bei einem Aufruf der betreffenden Website wird die IP-Adresse des Website-Besuchers an Google weitergegeben.

Die IP-Adresse ist nach den Urteilen des EuGH (Urteil vom 19.10.2016 – C-582/14) und des BGH (Urteil vom 16.05.2017 – VI ZR 135/13) ein personenbezogenes Datum. Dies umfasst ebenfalls dynamische IP-Adressen, deren Netzwerkadresse sich beispielsweise täglich oder wöchentlich ändert. Für den Betreiber einer Website stellt die IP-Adresse ein personenbezogenes Datum dar, da, so das Landgericht München I, der Website-Betreiber abstrakt betrachtet über rechtliche Mittel und Wege verfügt, um unter Zuhilfenahme Dritter (dem Internetprovider und den zuständigen Behörden), den Website-Besucher zu identifizieren oder bestimmen zu lassen.

Die Weitergabe der IP-Adresse bei Aufrufen einer Website, die Google Fonts per Link eingebunden hat, stellt eine unerlaubte Weitergabe dar und verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht – hier in Form des informationellen Selbstbestimmungsrechts. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bezieht sich dabei auf das Recht jedes Einzelnen darüber zu bestimmen, welche personenbezogene Daten preisgegeben und verwendet werden sollen.Um dennoch Google Fonts datenschutzkonform auf der eigenen Website zu verwenden und einzubinden, gibt es eine Möglichkeit. Google Fonts erlaubt, das Verzeichnis mit der Vielzahl an Schriftarten lokal auf dem eigenen Server oder dem Webspace zu speichern und einzubetten. Wird Google Fonts auf dem eigenen Server oder dem Webspace lokal eingebettet, erfolgt keine Weitergabe der IP-Adresse an Google durch Google Fonts bei Aufrufen der Website.

Dieses Urteil gegen Google in Deutschland wird nicht das Letzte seiner Art sein. Andere Google Dienste wie Google Analytics, Google reCAPTCHA oder Google Maps, die ebenfalls IP-Adressen und ggf. weitere personenbezogene Daten bei der Nutzung oder deren Einsatz an Google senden, stehen immer wieder im Fokus der Aufsichtsbehörden und der Gerichte. In anderen europäischen Ländern sind die Bußgelder gegen Google, bzw. bei der Nutzung von Google-Diensten schon wesentlich höher ausgefallen.


Autor: Robert Postler 

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