Das Bundesjustizministerium arbeitet an der Neuregelung des Schutzes von Privatgeheimnissen (§ 203 StGB). Damit soll auf die veränderte Arbeitswirklichkeit der Berufsgeheimnisträger reagiert werden. Für viele Berufsgruppen bleiben aber noch Fragen offen.Gesetzeslage an Arbeitsrealität der Berufsgeheimnisträger anpassenKernanliegen des Entwurfs des Bundesjustizministeriums ist die Änderung der Strafbewehrung des § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) hinsichtlich einer Einbeziehung externer Dritter durch Berufsgeheimnisträger. Die aktuelle Fassung der Norm wird der Arbeitsrealität von bspw. Rechtsanwälten nur schwer gerecht.Ziel ist es unter anderem, die Verschwiegenheitspflicht im Bereich des Non-legal Outsourcing neu zu regeln. Relevant wird dies bspw. bei Einrichtung, Betrieb und Wartung der Kanzlei-IT durch externe Dienstleister. Die meisten Berufsgeheimnisträger dürften aktuell auf die Dienstleistungen Dritter zurückgreifen, um ihre Arbeit überhaupt anbieten und durchführen zu können. So sieht der Entwurf u.a. vor, dass ein Rechtsanwalt nicht mehr für jedes Hinzuziehen Dritter zur Bewältigung der Mandatstätigkeit eine mutmaßliche oder tatsächliche Einwilligung einholen muss. Dies würde durch die generellen Mandatsbedingungen und die gesetzliche Neuregelung gedeckt, um der faktisch vorherrschenden Arbeitsteilung Rechnung zu tragen.In einer Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins (DAV) weißt selbiger auf noch kritische Punkte des Entwurfs hin.