Die §§ 14 und 15 des deutschen Telemediengesetzes (TMG) sind rechtswidrig. Das hat der EuGH in seinem Urteil zum Personenbezug dynamischer IP-Adressen entschieden (Az. C‑582/14). Für Anbieter von Telemedien wie Webseiten und Apps bedeutet dies mehr Möglichkeiten bei der Nutzung von Nutzerdaten.Die §§ 14 und 15 TMG regeln die Nutzung von Bestands- (§ 14) und Nutzungsdaten (§ 15). Gerade letztere sind für Anbieter von Telemediendiensten relevant. Sie enthalten insbesondere Merkmale zur Identifikation des Nutzers, Nutzungsverhalten und über die in Anspruch genommenen Telemedien. Nutzungsdaten durften im Wesentlichen bislang nur zu Abrechnungszwecken, Begründung, Ausgestaltung, Änderung des Vertragsverhältnisses und Inanspruchnahme des Dienstes verwendet werden.Telemediengesetz beschnitt Rechte der AnbieterDer EuGH folgte mit seinem Urteil der Ansicht, die bereits der Generalanwalt in seinem Schlussantrag vertreten hatte, und erklärte die entsprechenden Regelungen für nicht mit dem Europarecht vereinbar. Der Grund: §§ 14 und 15 TMG fassen die Nutzungsmöglichkeiten enger, als die entsprechende EU-Richtlinie EG/95/46 (sog. „Datenschutz-Richtlinie“). Diese sieht zusätzlich die Möglichkeit der Datennutzung zur Verwirklichung eines berechtigten Interesses vor, wenn die Grundrechte oder Grundfreiheiten des Betroffenen dieses nicht überwiegen. Die Richtlinie erlaubt somit den Anbietern eine Interessensabwägung, ebenso eine gerichtliche Überprüfung dieser durch die nationale Rechtsprechung. Gerade dies wird aber durch die abschließenden Formulierungen der §§ 14, 15 TMG nicht zugelassen.