Alle Jahre wieder – Wichtige Gesetzesänderungen in 2025
Das Jahr 2024 ist nun Geschichte und noch ist unklar, wer bundespolitisch im Jahr 2025 den Ton angeben wird. Wer nun denkt, mit dem Aus der Ampelkoalition in Berlin würden die üblichen Gesetzesänderungen im neuen Jahr wegfallen, muss mit diesem Artikel enttäuscht werden. Zwei wichtige Themen, die zur E-Rechnungs-Pflicht sowie jenes zur Änderung der steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten, behandeln wir in diesem Newsletter gesondert. Die nachfolgenden Änderungen können ebenfalls für Unternehmen relevant sein und sollten daher Beachtung finden.
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – BFSG
Wer im Internet Verbraucherverträge zu Produkten oder Dienstleistungen abschließt und nicht zu den Kleinstunternehmen zählt, wird nach dem 28.06.2025 ein neues Kapitel in Sachen Barrierefreiheit aufschlagen müssen: In Umsetzung einer EU-Richtlinie zieht dann das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) scharf. Neben u.a. Herstellern von Produkten sind eben auch Onlineshop-Betreiber als Dienstleister im elektronischen Geschäftsverkehr erfasst, so dass die Internetseiten nach den Bestimmungen des BFSG und der zusätzlichen Barrierefreiheitsstärkungsverordnung (BFSGV) so gestalten werden müssen, dass Menschen mit Behinderung sie problemlos nutzen können. Laut § 12 Ziffer 3 BFSGV müssen Webseiten auf konsistente und angemessene Weise wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust (d.h. leistungsstabil) gestaltet sein. Zusätzlich ist § 13 BFSGV zu beachten, demnach müssen Online-Shops Funktionen, Vorgehensweisen, Strategien und Verfahren sowie Änderungen bei der Ausführung vorsehen, die auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichtet sind und die Interoperabilität mit assistiven Technologien gewährleisten.
Zu den bereits bestehenden Informationspflichten aus diversen Gesetzen gesellen sich noch die Pflichtinformationen nach § 14 BFSG i.V.m. Anlage 3 sowie die Mindestinformationen nach § 19 Ziffer 1 BFSGV, letztere sollen zur Barrierefreiheit der zum Verkauf stehenden Produkte und der angebotenen Dienstleistungen Auskunft geben können – natürlich alles wiederum in barrierefreier Form. Nicht unerheblich sind die weiteren Pflichten nach § 19 BFSGV: Identifizierungs-, Authentifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen bzw. -methoden sowie elektronische Signaturen müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden.
Wer sich nach der Lektüre der Paragrafen mit vielen unbestimmten Rechtsbegriffen verständlicherweise noch nicht sicher ist, was er tun soll, dem sei ein Blick in die „Web Content Accessibility Guidelines“ des World Wide Web Consortiums (kurz W3C) sowie nicht zuletzt in die recht hilfreichen Leitlinien des Bundesarbeitsministeriums empfohlen.
NIS2 – kommt da noch was?
Die NIS2-Richtlinie, die von den Mitgliedstaaten eigentlich zum 17.10.2024 umgesetzt werden sollte, hat in diesem Jahr vielen Unternehmen Kopfschmerzen bereitet. Bis vor kurzem sah es so aus, als ob der im Juni 2024 veröffentlichte Gesetzesentwurf zur Umsetzung in Deutschland ein Opfer des Berliner Koalitionsbruchs wird. Allerdings haben es SPD und Grüne tatsächlich noch geschafft, als Reaktion auf die zuletzt geäußerte Kritik einen geänderten Entwurf vorzulegen, der der Opposition immerhin etwas entgegenkommt. Das gilt insbesondere in Bezug auf den Wunsch nach mehr Unabhängigkeit des BSI sowie dem wichtigen Schwachstellenmanagement.
Wenn die CDU/CSU-Fraktion noch bis zur letzten Sitzung in dieser Legislaturperiode zustimmt, dann ist tatsächlich der Weg frei und das neugestaltete BSI-Gesetz kann in Kraft treten. Zwar wird es weiter Umsetzungsfristen beinhalten, gleichwohl ist allen betroffenen Unternehmen dringend zu empfehlen, sich um die Einhaltung der damit einhergehenden Pflichten in Bezug auf die IT-Sicherheit zu kümmern. Wie wahrscheinlich die Zustimmung der Union ist, kann man nicht einschätzen – wegen des drohenden Vertragsverletzungsverfahrens bei Nichtumsetzung wäre ein Konsens aber wünschenswert. Kommt eine Einigung nicht zustande, kann man sich noch nicht einmal sicher sein, dass das Gesetz irgendwann in 2025 kommt.
Was bringt das Jahressteuergesetz 2024?
Neben der bereits erwähnten wichtigen Änderung in Bezug auf die steuerrechtliche Aufbewahrungspflichten kommt es durch das Jahressteuergesetz noch zu sehr vielen Änderungen, was Steuerberater sicherlich glücklich macht. Eine hervorstechende Modifikation betrifft die bekannte Kleinunternehmerregelung in § 19 Umsatzsteuergesetz. Bisher konnten Unternehmer, die im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 22.000 € Umsatz hatten und bei denen der Umsatz im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € betragen wird, davon profitieren – was bei derzeit noch gültiger Rechtslage bedeutete, dass die Umsatzsteuer „nicht erhoben“ wird. Zum 01.01.2025 gibt es eine echte Steuerbefreiung mit angehobenen Bemessungsgrenzen: Wenn der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 € nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 € nicht überschreitet, kann man sich die Umsatzsteuer sparen. Das gilt dann übrigens auch für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer gegenüber den deutschen Steuerbehörden; für den umgekehrten Fall, dass ein im Inland ansässiges Unternehmen die Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen möchte, gibt es nach § 19a UStG ein besonderes Meldeverfahren.
Ein wenig nebensächlich, aber für den ein oder anderen Leser vielleicht auch von Interesse ist die Änderung der Biersteuerverordnung (BierStV) in § 41: Wer in seinem heimischen Keller gerne hauseigenen Gerstensaft zubereitet, kann künftig bis zu 500 Liter brauen und muss keine Biersteuer entrichten – wohlgemerkt nur für den Eigenbedarf. Prosit Neujahr!
Autor: Andree Hönninger (Fachanwalt für IT-Recht)