Obwohl der Geltungsbeginn der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bereits fast drei Jahre zurückliegt, mangelt es vielen Unternehmen noch an der Umsetzung. Die fehlende Umsetzung der Verpflichtungen aus der DSGVO beruht teilweise auf Unwissenheit und teilweise auf Sorglosigkeit der Verantwortlichen. Mit Beschluss vom 28.05.2020 (Az. I ZR 186/17) hat der Bundesgerichtshof (BGH) dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) als Vorabentscheidung die Frage vorgelegt, ob Verbraucherschutzverbände Verstöße gegen die DSGVO abmahnen können. Für Unternehmen stellt sich somit die Frage, ob neben Bußgeldern und Ansprüchen von Betroffenen, Abmahnungen durch Konkurrenten bzw. Wettbewerber drohen?