Ein Update
Seit die BaFin 2019 gegenüber der Axon GmbH (vormals Axon Leasing GmbH) die Einstellung und Abwicklung ihrer Finanzierungsleasing-Geschäfte angeordnet hatte, kam es zu zahlreichen gerichtlichen Überprüfungen der fragwürdigen Kfz-Leasingverträge dieser Leasinggesellschaft.
Die Axon GmbH bot ihren Leasingnehmern im Rahmen eines Kfz-Leasingvertrages, der teilweise auf bis zu 64 Monate ausgelegt war, in der Regel ausdrücklich lediglich mündlich eine Erwerbsoption zu sehr niedrigen Restwerten des Fahrzeuges für das Ende der Laufzeit an. Nach einer häufig vereinbarten Anzahlungsleistung sowie Zahlung sämtlicher Leasingraten, die insgesamt die Investitionskosten für den Leasinggeber deutlich bzw. unangemessen hoch überstiegen, wollte die Axon GmbH jedoch am Ende der Leasingzeit von dem versprochenen automatischen Eigentumserwerb nichts mehr wissen, wenn man kein Folgegeschäft mehr abzuschließen bereit war. Eine transparente, schriftliche Vereinbarung im Leasingvertrag gab es dazu nicht.
Die erstinstanzliche Rechtsprechung des fast immer örtlich zuständigen Landgerichts München I war im zeitlichen Verlauf sehr uneinheitlich.
Trotz mehrerer, erstrittener Urteile für die Leasingnehmer scheiterten viele der AXON-Geschädigten daran, dass sie für den von ihnen behaupteten Eigentumsverschaffungsanspruch beweisbelastet waren. Die Vertriebsmitarbeiter, die Axon als Zeugen benannte, erinnerten sich im Gerichtstermin regelmäßig nicht mehr an die individuellen Gesprächsinhalte, behaupteten aber stets in keinem Fall einen Eigentumsverschaffungsanspruch mit den Kunden vereinbart zu haben bzw. behaupteten sogar, dies kategorisch ausschließen zu können.
Aus Beweislastgrundsätzen hatte das Landgericht München I deshalb mehrfach die Klagen der Leasingnehmer abgewiesen, weil sie als Partei ohne eigene Zeugen keinen Gegenbeweis führen konnten, was am Telefon tatsächlich vereinbart worden war. Nach mehreren Strafanzeigen, u.a. auch gegen Zeugen der Axon, und nachdem die überörtliche Presse auf die massenhaften Rechtsstreite aufmerksam geworden war, stellte die SZ in einem Artikel vom 18.08.2023 nach ihren Recherchen die berechtigte Frage, ob wirklich so viele unterschiedliche Leasingnehmer jeweils das Gleiche falsch verstanden haben können. Sowohl diese Frage als auch warum die Justiz nicht von ihrer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle sowie der Unklarheitenregel zu Lasten von AGB-Verwendern Gebrauch macht, drängen sich in der Tat auf! Die jahrelange Mehrfachverwendung der bewusst irreführenden Formulare durch Axon sollte zumindest beim Landgericht München I zwischenzeitlich gemäß § 291 ZPO gerichtsbekannt sein.
Diese Umstände sowie die Begebenheit, dass einige wichtige Zeugen der Axon gesundheitsbedingt nicht mehr aussagen können oder vielleicht auch nicht mehr aussagen wollen, scheint den Wind vor Gericht nun auch wieder zu Gunsten der Leasingnehmer zu drehen, die keine weiteren Beweismittel außer ihrer eigenen Parteibefragung aufbieten können (so zuletzt das von uns erstrittene Urteil des LG München I vom 02.09.2024 Az.: 35 O 6048/22) .
Es besteht derzeit auch für diese Axon-Geschädigten Hoffnung, ihr ursprünglich geleastes Fahrzeug nach Ablauf des Leasingzeitraums tatsächlich zu Eigentum erwerben zu können oder Anspruch auf Schadensersatz zu haben.
Sollten Sie betroffen sein, unterstützt Sie MKM + Partner Rechtsanwälte PartmbB gerne bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber der Axon GmbH.
Autor: Burkhard Krecichwost