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Digitale Barrierefreiheit für Unternehmer

Neue Pflichten, auch für private Unternehmer

Am 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Es verpflichtet nun auch private Unternehmer dazu, bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher barrierefrei zugänglich und nutzbar zu machen. Insbesondere Menschen mit Beeinträchtigungen soll so der uneingeschränkte Zugang zu digitalen Angeboten ermöglicht werden. Die neuen Pflichten bedeuten für Dienstleistungserbringer wahrscheinlich einen erheblichen Umsetzungsaufwand.

Welche Produkte und Dienstleistungen sind betroffen?

Zu den betroffenen Produkten gehören unter anderem Computer und Verbraucherendgeräte, wie Smartphones, Mobilfunkgeräte, Spielkonsolen oder interaktive Fernseher.

Das Gesetz gilt im Bereich der Dienstleistungen auch für „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“. Erfasst ist damit der gesamte E-Commerce von Produkten und Dienstleistungen, die Bestandteil eines Verbrauchervertrages werden sollen. Dadurch sind Online-Shops, Marktplätze sowie Webseiten/Apps mit Online-Reservierungen oder Terminvereinbarungen von den Pflichten dieses Gesetzes betroffen.

Für wen gilt das BFSG?

Jeder private Marktakteur, der die im Gesetz aufgeführten Produkte oder Dienstleistungen in Verkehr bringt, muss die Anforderungen an die Barrierefreiheit einhalten. Der Begriff „Wirtschaftsakteur“ umfasst dabei Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler und Dienstleistungserbringer.

Eine wichtige Ausnahme ist für Dienstleistungserbringer in § 3 III 1 BFSG vorgesehen. Dieser greift aber nur bei Kleinstunternehmern. Kleinstunternehmen, die im BFSG genannte Produkte herstellen, bleiben zur Barrierefreiheit verpflichtet. Auch bei wesensverändernde Maßnahmen oder unverhältnismäßigen Belastungen sind Ausnahmen vorgesehen.

Was besagt das BFSG?

Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zugänglich sind. Die Umsetzung dieser Anforderungen kann mitunter schwierig und kostenintensiv sein. Für eine Umsetzung zur barrierefreien Webseite wäre z.B. erforderlich:

  • Kontrastreicher Text und anpassbare Textgröße
  • Einfache Navigation für Tastatur und Screenreader
  • Untertitel und Transkripte für Videos

Was passiert bei Nicht-Einhaltung?

Verstöße gegen die Pflichten nach dem BFSG stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro bußgeldbewährt sind.

Darüber hinaus ist eine privatrechtliche Durchsetzung des BFSG durch Mitbewerber über § 3a UWG nicht ausgeschlossen. Dies hätte Abmahnungen, einstweilige Verfügungen und Klagen zur Folge.

 

Autorin: Luise Klufmöller LL.M. (Rechtsanwältin | Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht | Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz) 

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