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Personen stehen in Gruppen zusammen und reden miteinander

Foto- und Videoaufnahmen auf Firmenfeiern

Was ist bei Foto- und Videoaufnahmen auf Firmenfeiern zu beachten?

Wer kennt es nicht: Zweimal im Jahr, Sommer und Winter, stehen Firmenfeiern an. Gerne gesellt sich bei dem ein oder anderem Unternehmen noch ein Firmenjubiläum hinzu. Die Einladungen sind raus, die Orga läuft auf Hochtouren – und kurz vor dem Event fällt jemandem ein: „Wir wollen doch Fotos fürs Marketing machen. Ist das eigentlich datenschutzrechtlich okay?" Immerhin soll das Event marketingwirksam auf Social Media und der Firmenhomepage präsentiert werden. Dürfen die Beschäftigten (und ihre Familien) und Kunden auch ohne ausdrückliche Einwilligung fotografiert werden, reicht da der Info-Aushang am Eingang? Gelten für teilnehmende Kinder besondere Regeln? Macht es einen Unterschied, ob Portraits oder Gruppenfotos gemacht werden? Dieser Beitrag gibt Antworten auf die brennendsten Fragen. 

Was es mit dem „Recht am eigenen Bild“ auf sich hat 

Ausgangspunkt für alle Foto- und Videoaufnahmen ist das sogenannte „Recht am eigenen Bild“ als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Danach soll jedermann grundsätzlich selber darüber entscheiden können, wer Fotos vom ihm anfertigt und wie diese verwendet werden dürfen. Vorgaben im Hinblick auf Bilder und Videos ergeben sich neben dem Kunsturhebergesetz (vgl. § 22 KUG) vor allem aus der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Danach ist das Erstellen und Verbreiten von Foto- und Videoaufnahmen ohne die ausdrückliche Einwilligung der abgebildeten Person(-en) in der Regel unzulässig. Entscheidend ist also eine eindeutige bestätigende Handlung, mit der freiwillig, für den konkreten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich bekundet wird, dass man als betroffene Person mit der jeweiligen Nutzung seiner Foto- und Videoaufnahmen einverstanden ist (ErwGr. 32) und um sein jederzeitiges Widerrufsrecht weiß (zwingende Voraussetzung nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO). 

Einwilligung oder keine Einwilligung? Das ist hier die Frage 

Möchte man Bilder und Videos einzelner Beschäftigter beispielsweise zu Werbezwecken auf der Homepage oder für Social Media nutzen, kommt man an einer datenschutzrechtlichen Einwilligung nicht vorbei. Die Vorgaben hierfür ergeben sich aus Art. 6 Abs. 1 lit. a) i.V.m. Art. 7 DSGVO. Um der Rechenschaftspflicht (Art. 5 Abs. 2 DSGVO) nachzukommen, sollte diese schriftlich und so transparent wie möglich eingeholt werden.  

Soweit so klar: Dieses Vorgehen stellt sich im Rahmen einer Firmenfeier hingegen als äußerst unpraktikabel dar. Denn wie soll man von allen dort teilnehmenden Besuchern, zu denen neben den Beschäftigten auch deren (kurzentschlossene) Familienangehörige zählen (können), im Vorfeld eine wirksame und nachweisbare Einwilligung einholen? Dies kommt je nach Betriebsgröße einer logistischen Mammutaufgabe gleich, die den Zuständigen die ein oder andere Schweißperle auf die Stirn zaubern dürfte. Es muss also eine Alternativlösung her. 

Auf der Suche nach einer anderen Rechtsgrundlage kommt unter dem Strich „nur“ noch das berechtigte Interesse des Arbeitgebers für Foto- und Videoaufnahmen der Veranstaltung in Betracht, vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO. Im Rahmen einer erforderlichen Interessenabwägung muss ermittelt werden, ob das Arbeitgeberinteresse an einer Dokumentation der Veranstaltung das Interesse der Besucher nicht fotografiert/gefilmt zu werden, überwiegt.  

Die beiden Interessenpositionen müssen also in einen Ausgleich gebracht werden. Dies kann durch Transparenz im Vorfeld und einem sensiblen Umgang mit dem Thema während der Veranstaltung erreicht werden. 

So klappt's in der Praxis – ohne Schweißperlen auf der Stirn 

Der Arbeitgeber als Veranstalter der Firmenfeier muss sicherstellen und den Nachweis dafür erbringen, dass die Verarbeitung der Foto- und Videoaufnahmen rechtmäßig erfolgt und dies auch dokumentierten. 

  • Entscheidend ist daher, dass die Teilnehmenden im Rahmen der Anmeldung und durch entsprechende Hinweise am Tag der Veranstaltung (durch Aushänge/Aufsteller i.S.d. Art. 13 DSGVO) darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass Aufnahmen gemacht werden. 
  • Auch sollte der Fotograf gebrieft werden, bei Portraits und kleineren Gruppenaufnahmen die Abgebildeten im Vorfeld zu fragen, ob sie mit einem Foto einverstanden sind und sich im Nachgang das angefertigte Foto „freigeben“ lassen. 
  • Ebenfalls denkbar ist, denjenigen, die nicht fotografiert werden wollen, Sticker auszugeben oder den Hinweis zu geben, direkt auf den Fotografen zuzugehen. So ist direkt klar, wer keinesfalls fotografiert/gefilmt werden möchte. 
  • Bei Fotoaufnahmen von Kindern gilt besondere Zurückhaltung – hier sollte die Kamera nur klicken/laufen, wenn die Eltern einverstanden sind oder die Kinder anschließend nicht erkannt werden können. Gerade bei der Veröffentlichung von Kinderbildern auf Social Media ist Vorsicht geboten. 

Auch in einer Zeit, in der Kameras allgegenwärtig sind und selbst von allen Alltagsmomenten Foto- und Videoaufnahmen über Messenger und Social Media mit aller Welt geteilt werden, bleibt es wichtig, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu achten. Mit gesundem Menschenverstand und etwas Fingerspitzengefühl lässt sich dies auch ohne Schweißperlen auf der Stirn gut und rechtskonform umsetzen. 

 

Autor: Sebastian Wurzberger

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