Das Bundesverkehrsministerium hat einen neuen Gesetzesentwurf für vollautomatisierte Autos vorgestellt. Damit soll der Weg für autonom fahrende Autos freigemacht werden. Die vielfache Kritik an diesem Entwurf behandelt auch das Datenschutzrecht.Dem Gesetzesentwurf ist zu entnehmen, dass die Bundesregierung schnell Rechtssicherheit für die an autonom fahrenden Autos beteiligten Branchen schaffen will. Probleme bereiten momentan v.a. Haftungsfragen und die Verarbeitung der benötigten Daten. Kritiker bemängeln, dass essentielle Rechtsbegriffe wie „hochautomatisiert“ und „vollautomatisiert“ nicht definiert seien und die Befugnisse der Behörden für die Datenweitergabe zu weit gingen.Vollautomatisierte Autos auf deutschen Straßen einsetzenDer kritisierte Teil des Entwurfs ist die neue Fassung des § 63a StVG-E, der die Datenverarbeitung im Kraftfahrzeug regelt. Absatz 1 legt fest, wann Daten im Kraftfahrzeug mit hoch- oder vollautomatisierter Technik aufgezeichnet werden. Das System erfasst 1) ob der Fahrer das Fahrzeug selbst führt oder ein System die Kontrolle übernimmt und 2) ob eine technische Störung vorliegt und bzw. oder der Fahrer vom Fahrzeug aufgefordert wurde, die Kontrolle wieder selbst zu übernehmen. Absatz 2 regelt die Verwendung dieser Daten. Maßgeblich bei der Weitergabe an Behörden sind die Vorgaben des Landesrechts, die Behörden dürfen die Daten speichern und nutzen. Das Maß der Datenübermittlung ist auf das für die Kontrolle eines z.B. Unfalls notwendige zu beschränken. Allgemeine Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten, wie das Bundesdatenschutzgesetz, bleiben davon unberührt. Absatz 3 enthält die Regelungen über die Weitergabe dieser Daten an Dritte. Kritiker dürften sich hauptsächlich hieran stören. Dritte sollen die Daten bekommen, wenn sie glaubhaft machen, dass sie diese zur Durchsetzung oder Abwehr von Rechtsansprüchen, im Zusammenhang mit bspw. einem Unfallereignis, benötigen. Diese Weitergabe läuft jedoch den Interessen des jeweiligen Fahrers zwangsläufig zuwider. Ob eine solche Regelung nicht zu tief in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und damit in seine Grundrechte eingreift, erscheint sehr fraglich.