Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 23.5.2013 – Az 2 Sa 540/12 – ein Urteil des Arbeitsgerichts (ArbG) Trier bestätigt, wonach einem Arbeitnehmer bei unzulässiger Videoüberwachung am Arbeitsplatz Schmerzensgeld zusteht. In der Berufungsverhandlung vor dem LAG wurde über die Höhe des Schmerzensgeldes verhandelt.