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Blick aus einem dunklen Zimmer aus dem Fenster, durch das man ein Haus und einen Garten sieht. Im oberen Bereich des Fensters ist ein Sonnenstrahl. 

Nachlasssicherung durch lebzeitige Übertragung – Teil 2

Einleitung: Vom Regress des Sozialhilfeträgers zum Pflichtteilsanspruch

Im ersten Teil dieses Beitrags wurde dargestellt, wie sich die wichtigsten Gestaltungsinstrumente der vorweggenommenen Erbfolge – Nießbrauchsvorbehalt, Wohnrecht, Versorgungsleistungen und gestaffelte Übertragung – auf den Rückgriff des Sozialhilfeträgers nach § 93 SGB XII i.V.m. § 528 BGB auswirken.

Die zentrale Erkenntnis war dabei: Der Nießbrauchsvorbehalt wirkt sich zwar wertmindernd auf den Schenkungswert aus, hindert aber den Beginn der Ausschlussfrist des § 529 Abs. 1 Fall 2 BGB nicht. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 19.07.2011 (X ZR 140/10) klargestellt, dass die Genussverzichtsrechtsprechung aus dem Pflichtteilsrecht nicht auf den Sozialhilferegress übertragbar ist. Dies bedeutet für den Gestalter, dass eine Grundstücksübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt beim Sozialhilferegress bereits zehn Jahre nach der Eigentumsumschreibung regressfest wird.

Der vorliegende zweite Teil zeigt nun, dass dieselbe Gestaltung im Pflichtteilsrecht eine grundlegend andere und für den Erblasser ungleich gefährlichere Wirkung entfaltet:

Der Nießbrauchsvorbehalt verhindert hier gerade den Beginn der Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB und unterwirft die Schenkung damit auf unbestimmte Zeit der Pflichtteilsergänzung. Diese differente Behandlung desselben Instruments beruht auf zwei getrennten Rechtsprechungslinien des BGH, die auf verschiedenen Gesetzeszwecken und historischen Weichenstellungen beruhen. Die nachfolgende Darstellung greift die Struktur des ersten Teils auf und zeigt für jedes Gestaltungsinstrument auf, welche Parallelen und welche Wertungsunterschiede zwischen Sozialhilferegress und Pflichtteilsergänzung bestehen.

Der Nießbrauchsvorbehalt – Königsweg beim Regress, Stolperstein beim Pflichtteil

1. Die vergleichende Ausgangslage

Wie im ersten Teil dargestellt, mindert der Nießbrauchsvorbehalt den Schenkungswert auch beim Sozialhilferegress: Der Beschenkte erhält kein unbelastetes, sondern ein mit einem Nutzungsrecht belastetes Grundstück, sodass der Nießbrauchswert vom Schenkungswert abzuziehen ist. Die zentrale Aussage des BGH in seiner Entscheidung vom 19.07.2011 lautete jedoch, dass für den Fristbeginn nach § 529 Abs. 1 Fall 2 BGB auf die formale rechtliche Vollendung der Schenkung abzustellen ist, selbst wenn nur die Grundbuchanmeldung gestellt wurde. Der BGH lehnte eine Übertragung der Genussverzichtsrechtsprechung ausdrücklich ab, da § 529 Abs. 1 Fall 2 BGB einen anderen Gesetzeszweck verfolgt: Er schützt nicht den Pflichtteilsberechtigten vor Aushöhlung, sondern den Beschenkten vor einer zu langen Inanspruchnahme nach § 528 BGB.

Im Pflichtteilsrecht kehrt sich dieses Bild um: Nach der Genussverzichtsrechtsprechung des BGH in seiner Entscheidung vom 27.04.1994 (IV ZR 132/93, BGHZ 125, 395) liegt eine für den Fristbeginn erforderliche Leistung im Sinne des § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB nur dann vor, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den verschenkten Gegenstand – sei es aufgrund vorbehaltener dinglicher Rechte oder durch Vereinbarung schuldrechtlicher Ansprüche – im Wesentlichen weiterhin zu nutzen.

Behält sich der Schenker bei der Schenkung eines Grundstücks etwa den Nießbrauch uneingeschränkt vor, so gibt er den „Genuss" des verschenkten Gegenstands nicht auf. Die Zehnjahresfrist wird daher nicht in Lauf gesetzt.

2. Der Zuwendungsnießbrauch an den Ehegatten

Eine besondere Konstellation liegt vor, wenn der Nießbrauch im Falle des Versterbens des Erblassers im Todeszeitpunkt auf den Ehegatten übergehen soll. In diesem Fall hat der Erblasser dem Erben aufschiebend bedingt auf seinen Todesfall den Nießbrauch geschenkt, sodass der Wert des mit dem Tode übergehenden Nießbrauchs ebenfalls dem Wert des Nachlasses hinzuzuaddieren ist.

Allerdings kommt eine Pflichtteilsergänzung hinsichtlich des schenkweise zugewandten Nießbrauchrechts aufgrund des Niederstwertprinzips letztlich nicht in Betracht, da das Nießbrauchrecht mit dem Tod erloschen ist (§ 1061 BGB) und keinen Wert mehr hat.

Leibrente und Versorgungsleistungen – die entscheidende Alternative

1. Die vergleichende Ausgangslage

Im ersten Teil wurde dargestellt, dass echte Gegenleistungen – insbesondere Versorgungsleistungen und Leibrenten – den Schenkungscharakter der Übertragung mindern oder ganz ausschließen und damit sowohl den Sozialhilferegress als auch den Pflichtteilsergänzungsanspruch reduzieren. Eine echte Gegenleistung liegt vor, wenn der Übernehmer eine rechtlich selbständige Verpflichtung gegenüber dem Übergeber übernimmt, die wirtschaftlich der Übertragung gegenübersteht und in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des übertragenen Vermögens steht.

Beim Sozialhilferegress wirkt die Versorgungsleistung als Gegenleistung in zweierlei Hinsicht: Zum einen reduziert sie den unentgeltlichen Charakter der Zuwendung und damit den Rückforderungsanspruch nach § 528 BGB. Zum anderen kann sie den Fristbeginn nach § 529 Abs. 1 Fall 2 BGB beeinflussen.

Im Pflichtteilsrecht ist die Leibrente das wohl einzige Gestaltungsinstrument, das in beiden Rechtsgebieten gleich (oder zumindest ähnlich) wirkt: Nach der Rechtsprechung des OLG Schleswig-Holstein und des OLG Celle soll die Leibrente bei der Bewertung des Geschenks in jedem Fall abzugsfähig sein, einerlei ob auf den Zeitpunkt des Vollzugs der Schenkung oder auf den Todesfall abgestellt wird.

2. Fristbeginn bei Leibrenten

Anders als der Nießbrauchsvorbehalt ist eine vorbehaltene Leibrentenverpflichtung für den Anlauf der Zehnjahresfrist nach Auffassung der Obergerichte irrelevant, da der Immobilienempfänger dem Übergeber nur eine laufende Geldleistung erbringt und eine unmittelbare Weiternutzung des übergebenen Grundstücks ihm nicht (mehr) möglich ist. Höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage ist jedoch bisher nicht ergangen.

Der Unterschied zum Sozialhilferegress liegt darin, dass der BGH dort bereits klargestellt hat, dass auf die formale rechtliche Vollendung der Schenkung abzustellen ist – eine Übertragung der Genussverzichtsrechtsprechung auf § 529 Abs. 1 Fall 2 BGB wurde ausdrücklich abgelehnt.

Ehegattenschenkungen – der Sonderfall im Pflichtteilsrecht

Im ersten Teil wurde dargestellt, dass Schenkungen unter Ehegatten auch beim Sozialhilferegress grundsätzlich nach denselben Regeln wie Schenkungen an Dritte behandelt werden: Die Zehnjahresfrist des § 529 Abs. 1 Fall 2 BGB beginnt mit der Leistung, unabhängig von der Person des Beschenkten.

Im Pflichtteilsrecht gilt dagegen eine Sonderregel: Nach § 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB beginnt die Zehnjahresfrist bei Schenkungen an den Ehegatten nicht vor dem Zeitpunkt der Auflösung der Ehe zu laufen. Wird die Ehe erst durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, erfolgt also keine Abschmelzung. Sämtliche Ehegattenschenkungen bleiben unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Vornahme ergänzungspflichtig.

Hinter dieser Vorschrift steht die Überlegung, dass der Erblasser bei einer Schenkung an seinen Ehegatten kein spürbares Vermögensopfer erbringen muss und infolgedessen eine hohe Missbrauchsgefahr besteht. Gerade bei Patchworkfamilien verfallen Eltern oder deren Berater häufig auf die Idee, ihr Vermögen auf den anderen Ehegatten zu transferieren, um diesen im Falle des Ablebens vor Pflichtteilsansprüchen der Kinder aus einer ersten Beziehung zu schützen. Diese Strategie scheitert jedoch gerade an § 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB.

Der entscheidende Unterschied zum Sozialhilferegress ist damit, dass dort keine besondere Vorschrift für Ehegattenschenkungen existiert – die Zehnjahresfrist des § 529 Abs. 1 Fall 2 BGB beginnt ohne Rücksicht auf den Personenkreis des Beschenkten mit der Leistung.

Gestaffelte Übertragung und deren Auswirkungen

Im ersten Teil wurde dargestellt, dass die gestaffelte Übertragung von Vermögenswerten auf mehrere Beschenkte über einen längeren Zeitraum beim Sozialhilferegress dazu führen kann, dass für ältere Schenkungen bereits die Ausschlussfrist des § 529 Abs. 1 Fall 2 BGB abgelaufen ist und damit Regressausschluss besteht.

Im Pflichtteilsrecht ist die Wirkung derselben Gestaltung ambivalent: Einerseits kann sie dazu dienen, den Pflichtteilsergänzungsanspruch durch den Ablauf der Zehnjahresfrist für ältere Schenkungen zu reduzieren. Andererseits ist zu beachten, dass der Nießbrauchsvorbehalt die Frist nicht in Gang setzt und dass bei Ehegattenschenkungen die Frist ohnehin erst mit Auflösung der Ehe beginnt.

Hinzu kommt die Besonderheit des § 2329 Abs. 3 BGB: Der Beschenkte haftet nur für denjenigen Betrag, um den der Nachlass nicht ausreicht, und ein früherer Beschenkter ist nur insoweit in Anspruch zu nehmen, als die Inanspruchnahme des späteren Beschenkten nicht zum Zwecke der Befriedigung führt. Bei gestaffelten Übertragungen kann damit die Reihenfolge der Schenkungen für die Haftung der Beschenkten untereinander von Bedeutung sein.

Praxishinweise und Gestaltungsempfehlungen

Die Grundstücksschenkung unter Vorbehalt eines Nutzungsrechts ist im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge eine beliebte und häufig gewünschte Vertragsgestaltung. Als Mittel zur Reduzierung eventueller Pflichtteilsergänzungsansprüche ist sie nach der derzeitigen Rechtsprechung des BGH allerdings nur sehr begrenzt geeignet, da die Zehnjahresfrist nicht in Lauf gesetzt wird. Es ist aber zu berücksichtigen, dass die ergänzungspflichtige Summe ggf. um den kapitalisierten Wert des vorbehaltenen Rechts zu reduzieren ist, so dass das Ergänzungsvolumen unter Umständen sehr gering ausfällt. Je höher der Jahreswert des vorbehaltenen Nutzungsrechts und je jünger der Übergeber bei der Schenkung ist, desto größer ist der Posten, der bei der Berechnung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen in Abzug gebracht werden kann. 

Fazit

Teil 1 und Teil 2 dieser Serie zeigen zusammengenommen, warum sich Nachlassplanung nicht auf eine einzelne Rechtsfrage verengen lässt. Dieselbe Schenkung, derselbe Nießbrauchsvorbehalt kann gegenüber pflichtteilsberechtigten Angehörigen wirken und gegenüber dem Sozialhilfeträger wirkungslos bleiben – oder umgekehrt. Beide Fristen laufen unabhängig voneinander: Eine Schenkung kann pflichtteilsrechtlich noch voll ergänzungspflichtig sein, während die sozialhilferechtliche Frist längst abgelaufen ist. Wer überträgt, sollte deshalb von Anfang an beide Perspektiven mitdenken.

 

Autorin: Carmela Caiazza, Rechtsanwältin

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