Seit die BaFin 2019 gegenüber der Axon GmbH die Einstellung und Abwicklung ihrer Finanzierungsleasing-Geschäfte angeordnet hatte, kam es vermehrt zur gerichtlichen Überprüfung dieser fragwürdigen Kfz-Leasingverträge.
Die Axon GmbH bot ihren Leasingnehmern im Rahmen eines Kfz-Leasingvertrages, der teilweise auf bis zu 64 Monate ausgelegt war, in der Regel ausdrücklich lediglich mündlich eine Erwerbsoption zu sehr niedrigen Restwerten des Fahrzeuges für das Ende der Laufzeit an. Nach einer häufig vereinbarten Anzahlungsleistung sowie Zahlung sämtlicher Leasingraten, die insgesamt die Investitionskosten für den Leasinggeber deutlich bzw. unangemessen hoch überstiegen, wollte die Axon GmbH jedoch am Ende der Leasingzeit von dem versprochenen automatischen Eigentumserwerb nichts mehr wissen, wenn man kein Folgegeschäft mehr abzuschließen bereit war. Eine transparente, schriftliche Vereinbarung im Leasingvertrag gab es dazu nicht.
Nachdem das Landgericht München bisher erstinstanzlich mehrere Klagen der Leasingnehmer abgewiesen hatte, zeichnet sich nunmehr eine obergerichtliche Abkehr von dieser Rechtsprechung ab.
Nach einem Hinweisbeschluss des Oberlandesgericht Münchens, den wir für einen unserer Mandanten in der Berufungsinstanz jüngst erwirken konnten, scheint in diesen Fällen ein Eigentumserwerb am Ende der Leasingzeit durchaus möglich zu sein. Es besteht daher Hoffnung für die betroffenen Leasingnehmer, ihr ursprünglich geleastes Fahrzeug nach Ablauf des Leasingzeitraums tatsächlich zu Eigentum erwerben zu können oder Anspruch auf Schadensersatz zu haben. Sollten Sie von dieser oder einer ähnlichen Konstellation betroffen sein, unterstützt Sie MKM + Partner Rechtsanwälte PartmbB gerne bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber der Axon GmbH.
Autor: Burkhard Krecichwost