Praxistipps für den Umgang mit dem Auskunftsrecht
Der Umgang mit Betroffenenrechten ist ein zentraler Bestandteil datenschutzkonformer Organisationen. Neben technisch-organisatorischen Maßnahmen entscheidet vor allem die präzise Umsetzung gesetzlicher Fristen darüber, ob Prozesse im Einklang mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) stehen.
Die Situation ist bekannt: Ein Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO geht ein — und damit beginnt die einmonatige gesetzliche Frist zur Beantwortung zu laufen. Doch wie verbindlich ist dieser Zeitraum ausgestaltet, und welche rechtlichen Spielräume bestehen tatsächlich?
Was genau muss innerhalb eines Monats passieren?
Das Auskunftsrecht gem. Art. 15 DSGVO soll betroffenen Personen ermöglichen, ausreichende Informationen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu erhalten, um die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung und die Richtigkeit der verarbeiteten Daten überprüfen zu können. Dies ermöglicht die Ausübung anderer Rechte, wie das Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO) oder Berichtigung (Art. 16 DSGVO).
Art. 12 Abs. 3 S. 1 DSGVO räumt Verantwortlichen grundsätzlich eine Frist von einem Monat ein, um betroffenen Personen Informationen über die ergriffenen Maßnahmen zur Verfügung zu stellen. In Ausnahmefällen kann der Verantwortliche diese Frist um weitere zwei Monate verlängern (Art. 12 Abs. 3 S. 2 DSGVO). Mögliche Gründe können die Komplexität oder die Anzahl der Anträge sein. Eine Fristverlängerung muss nicht genehmigt werden, jedoch ist der Betroffene unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über den Grund der Verzögerung und über die Möglichkeit, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen, in Kenntnis zu setzen (Art. 12 Abs. 3 S. 2, 3 DSGVO).
Was auf den ersten Blick eindeutig erscheint, ist in der Praxis jedoch deutlich komplexer. Gerichte und der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) vertreten unterschiedliche Auffassungen darüber, worauf sich die einmonatige Frist des Art. 12 Abs. 3 S. 1 DSGVO tatsächlich bezieht und welche Anforderungen an ihre Berechnung zu stellen sind. Im Zentrum steht die Frage, ob sich die Frist lediglich auf die Statusmeldung über die ergriffenen Maßnahmen bezieht – also eine Bestätigung, dass das Ersuchen eingegangen ist, geprüft wird und möglicherweise weitere Zeit benötigt - oder ob innerhalb dieses Zeitraums bereits die vollständige Erfüllung der in Art. 15 bis 22 DSGVO verankerten Betroffenenrechte erfolgen muss.
Engere Auslegung: Monatsfrist gilt nur für die Statusmeldung
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Beschluss vom 5. September 2025 – 29 K 6375/25) legt Art. 12 Abs. 3 S. 1 DSGVO dahingehend aus, dass die einmonatige Frist allein die rechtzeitige Mitteilung über die ergriffenen Maßnahmen („Statusmeldung“) umfasst, nicht jedoch die Erteilung der begehrten Auskunft.
Zur Begründung verweist das Gericht auf den klaren Wortlaut der Norm, der lediglich eine Information „über die […] ergriffenen Maßnahmen“ verlangt, ohne die Bereitstellung der eigentlichen Auskunft innerhalb derselben Frist vorzuschreiben. Es heiße gerade nicht, dass die begehrte Information innerhalb der Frist bereitzustellen sei. Der EU-Gesetzgeber differenziere ausdrücklich zwischen der Erteilung der Information einerseits und der Übermittlung von Mitteilungen bzw. Maßnahmen andererseits. Auch der Vergleich mit anderen Vorschriften, wie etwa Art. 14 Abs. 3 lit. a DSGVO, der ausdrücklich eine Erledigungsfrist vorsieht („erteilt die Information […] innerhalb eines Monats“), zeige, dass der Gesetzgeber zwischen Informationspflicht und Auskunftserfüllung unterscheidet. Auch in den Erwägungsgründen (EG) der DSGVO ist von der Bereitstellung der Information (EG 60) oder der Pflicht, Informationen zur Verfügung zu stellen (EG 62) die Rede, wenn es um die Erfüllung des Anspruchs geht. Zudem würde eine Auslegung, wonach die Monatsfrist auch die Erfüllung der Betroffenenrechte aus Art. 15–22 DSGVO umfasst, den Regelungen in Art. 16 und Art. 17 DSGVO („unverzüglich“) ihre eigenständige Bedeutung nehmen. Einer weiteren Erledigungsfrist für die Berichtigung bzw. Löschung bedürfe es nicht, wenn sich diese bereits aus Art. 12 Abs. 3 S. 1 DSGVO ergäbe.
Nach Auffassung des Gerichts habe die Beklagte die Frist bereits dadurch erfüllt, dass sie innerhalb eines Monats bestätigt habe, das Auskunftsersuchen erhalten zu haben und mitgeteilt habe, dass die Prüfung laufe, deren Abschluss jedoch noch Zeit in Anspruch nehmen könnte.
Auffassung: Auskunft muss unverzüglich erfolgen
In seiner Leitlinie 01/2022 zum Auskunftsrecht vertritt der EDSA die Auffassung, dass die Monatsfrist zwingend auch die inhaltliche Auskunft nach Art. 15 DSGVO erfasst. Laut EDSA bedeutet dies auch, dass der Verantwortliche die angeforderte Auskunft in einem kürzeren Zeitraum als einem Monat bereitstellen sollte, wenn dies möglich ist. Die Antwort müsse den Datenbestand so genau wie möglich zu dem Zeitpunkt widerspiegeln, an dem das Auskunftsersuchen eingeht, und sämtliche zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Informationen enthalten.
Das Arbeitsgericht Duisburg bestätigt dieses Verständnis und hat einer betroffenen Person eine Geldentschädigung in Höhe von 750 EURO zugesprochen (Urteil vom 3. November 2023, Az. 5 CA 877/23). Obwohl das Unternehmen innerhalb von 19 Tagen Auskunft erteilt hatte, wertete das Gericht dies als verspätet, da die Frist von einem Monat nicht routinemäßig ausgeschöpft, sondern nur in begründeten Ausnahmefällen genutzt werden dürfe.
Tipps für die Praxis
Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten Verantwortliche ihre internen Prozesse so organisieren, dass die vollständige Erfüllung des Auskunftsrechts regelmäßig innerhalb eines Monats möglich ist. Gleichzeitig gilt: Genauigkeit geht vor Schnelligkeit. D.h., es muss genau geprüft werden, ob und wo personenbezogene Daten der anfragenden Person verarbeitet werden – ein Prozess, der zeitintensiv sein kann. Daher empfiehlt es sich, klare organisatorische Maßnahmen und effiziente Such- und Dokumentationsprozesse einzuführen, um eine zeitnahe und rechtssichere Auskunft zu gewährleisten.
Die Rechtslage bleibt uneinheitlich. Wer aber zügig und vollständig antwortet, ist auf der sicheren Seite – egal welcher Leseart ein Gericht folgt.
Gerne unterstützen wir Sie dabei, sich in dieser Frage rechtssicher aufzustellen.
Autorin: Rosemarie Popa (Senior Consultant)








