Trotz mangelfreier Arbeit kein Lohn
Die immer weiter fortschreitende Digitalisierung beeinflusst unser Leben, meist im positiven Sinne. Sie führt immer öfter dazu, dass Vertragsverhandlungen bis hin zum Vertragsschluss ausschließlich per E-Mail, Teams und Co. stattfinden.
In den Blick der obergerichtlichen Rechtsprechung sind jüngst die Fälle geraten, in denen die für den Vertragsschluss konstitutiven Willenserklärungen zwischen Architekten/Werkunternehmern und Verbrauchern ausschließlich per E-Mail oder WhatsApp ausgetauscht wurden. Dass dann grundsätzlich eine (wirksame) Widerrufsbelehrung erforderlich ist, wissen die meisten Unternehmer sehr häufig gar nicht oder denken nicht mehr daran. Erbringt der Architekt/Werkunternehmer dann auf Basis dieses elektronisch abgeschlossenen Vertrages seine vergütungspflichtigen Leistungen, hat der Verbraucher über ein Jahr (!) Zeit, den Vertrag zu widerrufen.
Erhebliche Rechtsfolgen bei Widerruf
Die Rechtsfolge ist dabei erheblich: Der Architekt/Werkunternehmer muss die gesamte Vergütung zurückzahlen, selbst wenn er seine Leistungen mangelfrei erbracht hat. Wertersatz erhält der Architekt/Werkunternehmer auch nur, wenn insbesondere die Widerrufsbelehrung inhaltlich richtig, vollständig und rechtzeitig erfolgte.
Die gut gemeinten, strengen Vorschriften des Verbraucherwiderrufsrechts sind mit der logisch denkenden Welt und unseren moralischen Werten kaum in Einklang zu bringen. Sie bergen ein besonders hohes Risiko des Missbrauchs durch einige „schwarze Schafe“, die es von Anfang an gezielt darauf anlegen, sich „nur auf ihr gutes Recht zu berufen“.
Unterstützung durch MKM LEGAL
Wir unterstützen Architekten und Werkunternehmer nicht nur bei der Gestaltung rechtssicherer Widerrufsbelehrungen, sondern geben ihnen auch echte Handlungsmöglichkeiten an die Hand, um einer Widerrufsmöglichkeit auch ohne Widerrufsbelehrung zu entgehen, wenn es wieder einmal schnell gehen muss.
Und wenn das Kind schon in den Brunnen gefallen ist? Bei einigen, wenigen Fallgestaltungen besteht die Chance, glimpflich der Widerrufsfalle zu entgehen. Auch das prüft unser Baurechtsteam gerne für Sie!
Autor: Burkhard Krecichwost (Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht)








