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Fehlversendung eines Vertragsangebots an falschen Bewerber löst Schadensersatz aus

Vertragsverhandlungen über Karriereplattformen wie „Xing“ und „LinkedIn“, die an den falschen Adressaten gehen, können einen immateriellen Schadensersatzanspruch nach DSGVO auslösen.

Was war passiert?

BGH-Urteil vom 23.06.2026, Az.: VI ZR 97/22

Ein Mann hatte sich über das Karriereportal „Xing“ bei einer Privatbank in Berlin beworben. Im Rahmen der Gehaltsverhandlungen wollte ihm die Quirin-Bank über den Messenger-Dienst folgende Nachricht übermitteln:

"Lieber Herr K., ich hoffe es geht Ihnen gut! Unser Leiter - Herr R. - findet ihr Händler Profil sehr interessant. Jedoch können wir Ihre Gehaltsvorstellungen nicht erfüllen. Er kann 80k + variable Vergütung anbieten. Wäre das unter diesen Gesichtspunkten weiterhin für Sie interessant? (…)"

Diese vertrauliche Nachricht ging jedoch nicht nur an den Bewerber selbst, sondern versehentlich auch an einen unbeteiligten Dritten. Skurrillerweise kannten sich die beiden Herren, da sie vormals in derselben Holding gearbeitet hatten.

Der Ex-Kollege leitete die fehlgegangene Nachricht der Bank an den Bewerber verbunden mit der Frage, ob dieser denn wirklich aktuell auf Stellensuche sei. Der Bewerber verlangte daraufhin – nach dem Scheitern seiner Bewerbung – unter anderem Unterlassung weiterer Datenweitergaben sowie mindestens 2.500 EUR Entschädigung nach Art. 82 DSGVO (Grundlage für Ansprüche auf Schadenersatz nach DSGVO).

Das zunächst mit der Sache betraute LG Darmstadt (Az.: 13 O 244/19) gab der Klage teilweise statt und sprach dem Bewerber 1.000 Euro Schadensersatz zu. Das OLG Frankfurt a. M. (Az.: 13 U 206/20) hingegen bestätigte zwar den Unterlassungsanspruch, verneinte aber einen immateriellen Schadensersatzanspruch. Der BGH (Az.: VI ZR 97/22) legte dem EuGH mehrere Fragen zur Auslegung von Art. 82 DSGVO vor. Dieser stellte im September 2025 klar, dass auch negative Gefühle einen immateriellen Schaden auslösen können. Ein Schadenersatzanspruch sei auch ohne Vermögensschaden möglich; der Kontrollverlust über personenbezogene Daten reiche aus. Daraufhin sprach der BGH dem Kläger Schadensersatz zu. Das Gericht wertete die Situation als klassischen Fall eines Kontrollverlustes über sensible persönliche Daten. Zur Festlegung der konkreten Schadensersatzhöhe wurde der Rechtsstreit zur Verhandlung an das OLG Frankfurt zurückverwiesen. Der Unterlassungsanspruch wurde vom BGH aufgrund des abgeschlossenen Bewerbungsverfahrens mangels Wiederholungs-gefahr verneint.

Was bedeutet das für die Praxis?

Diese weite Auslegung des Schadensbegriffs stärkt die Rechte der Betroffenen. Allein der Kontrollverlust über personenbezogene Daten wie im vorliegenden „Xing-Fall“ kann einen immateriellen Schadensersatzanspruch begründen. Ein erneuter Beweis dafür, dass Unternehmen ihre internen Prozesse insbesondere im Bewerbungsverfahren bei der Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten regelmäßig kritisch prüfen und eingebundene Mitarbeiter schulen und sensibilisieren sollten.

 

Autor: Sebastian Wurzberger

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