Das LG Würzburg hat in seinem Beschluss vom 13.09.2018 (Akt.-Z. 11 O 1741/18) mit dem Verstoß gegen die DSGVO ein nach § 3a UWG abmahnfähiges Wettbewerbsverhalten angenommen und damit an Entscheidungen vor der DSGVO angeknüpft.Eine Rechtsanwältin hatte auf ihrer Homepage eine 7-zeilige Datenschutzerklärung, bei der nach der DSGVO erforderliche Angaben fehlten, bereitgestellt. Außerdem war die Homepage, wie es bei der Erhebung personenbezogener Daten erforderlich ist, nicht verschlüsselt. Ein Mitbewerber mahnte daraufhin ab und stellte beim LG Würzburg einen Antrag auf Unterlassung. Das Gericht gab diesem statt, da ein Verstoß gegen die DSGVO eine Verletzung des Wettbewerbsrechts darstelle.