Seit dem 1.1.2015 gilt der gesetzliche Mindestlohn. Zur Sicherstellung des Mindestlohns sind Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitszeit bestimmter Mitarbeiter zu protokollieren. Auch bei der Vergabe von Aufträgen an Subunternehmer besteht ggf. eine Überprüfungspflicht.So wenig Daten wie möglich erheben oder weitergebenSofern ein datenschutzkonformes Erfassungssystem für die Arbeitszeit von Mitarbeitern existiert, gestaltet sich die Erfüllung der Vorgaben (Speicherung über zwei Jahre, Erfassung der Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf des siebten Kalendertags nach dem entsprechenden Arbeitstag) aus § 17 Abs. 1 Mindestlohngesetz (MiLoG) als relativ unkompliziert: das bestehende Erfassungssystem kann dafür verwendet werden, es bei einer Überprüfung der Zollverwaltung zugänglich zu machen. In diesem Fall wäre es ideal, wenn innerhalb der zuständigen Stelle im Unternehmen nur ein begrenzter Personenkreis Zugang zu den über die zwei Jahre gespeicherten Arbeitszeitdaten erhält, bspw. die im Falle einer Überprüfung für die Kommunikation mit der Behörde verantwortlichen Mitarbeiter.