Die Einwilligung in eine Telefonwerbung muss bewusst erfolgen. Dafür ist die Bereitstellung aller relevanten Informationen vor der Einwilligung erforderlich.Telefonwerbung: Wann müssen welche Informationen berreitgestellt werden?Laut dem Landgericht Frankfurt/M. (Urteil v. 10.12.2014 – 2-06 O 030/14) sind Einwilligungen unwirksam, wenn der Datenverarbeiter erst nach Anklicken eines weiteren Links die Informationen über Art und Umfang der Datenverarbeitung sowie Name, Anzahl und Branche der verarbeitenden Firmen bereitstellt und die Einwilligung vor Anklicken dieses Links erteilt wird. Eine solche Ausgestaltung erfülle nicht die Anforderung an eine eindeutige und bewusste Einwilligung. Aus diesem Grund ist auch eine vom Datenverarbeiter vorformulierte und bereitgestellte Einwilligungserklärung ungültig, wenn erst nach einem weiterführenden Link darüber informiert wird, welche Daten zu welchem Zweck erhoben werden.Alle relevanten Informationen, also solche über Art, Umfang und Zweck der Verarbeitung sowie Namen und Anschrift der verarbeitenden Stellen müssen vor der Einwilligung angezeigt werden bzw. abrufbar sein.