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Paletten auf einer Lagerfläche im Freien unter blauem Himmel

Sechs Irrtümer zur PPWR – und was die neuen FAQ der Kommission dazu sagen

Die Europäische Kommission hat ihre FAQ zur Verpackungsverordnung (= PPWR) in zweiter Auflage veröffentlicht. Auf 65 Seiten beantwortet die Generaldirektion Umwelt Fragen, die seit Verabschiedung der Verordnung eingegangen sind – ein erheblicher Teil davon neu gegenüber der ersten Auflage. Wir haben das Dokument ausgewertet. Auffällig ist weniger das, was neu geregelt wird, als das, was offenbar bislang falsch verstanden wurde.

Die VO (EU) 2025/40 gilt seit dem 12. August 2026. Wer bis dahin auf die vermeintlich langen Übergangsfristen gesetzt hat, stellt gerade fest, dass ein Teil der Pflichten bereits scharf ist. Die neue FAQ liest sich an vielen Stellen wie eine Sammlung von Korrekturen. Sechs Punkte, die in Beratungsgesprächen immer wieder auftauchen:

1. „Hersteller ist, wer herstellt.“

In jeder anderen Rechtsmaterie trifft dieser Satz zu. Die PPWR belegt den Begriff anders, und wer das übersieht, ordnet Registrierung und Mengenmeldung dem falschen Unternehmen zu.

Der Grund liegt in der Terminologie: Die PPWR kennt zwei Rollen, die im Deutschen und im Englischen gegenläufig besetzt sind.

  • Erzeuger (englisch manufacturer), Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 – trägt die produktrechtliche Verantwortung: Konformitätsbewertung, Konformitätserklärung, technische Dokumentation, Kennzeichnung.
  • Hersteller (englisch producer), Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 – trägt die abfallwirtschaftliche Verantwortung: erweiterte Herstellerverantwortung, Registrierung, Mengenmeldung.

Wer die englische FAQ oder englischsprachige Konzernvorgaben liest und „manufacturer“ mit „Hersteller“ übersetzt, vertauscht systematisch zwei völlig verschiedene Pflichtenkreise. Erschwerend kommt hinzu: Nach den Leitlinien der Kommission gibt es je Verpackung unionsweit nur einen Erzeuger, während die Herstellerstellung für jeden Mitgliedstaat gesondert zu bestimmen ist.

Und noch eine Ebene: Die Rollen werden nicht je Unternehmen, sondern je Verpackungsproduktlinie zugeordnet. Dasselbe Unternehmen kann für die Faltschachtel Erzeuger und für die Palettenfolie bloßer Abnehmer sein.

2. „Wir kaufen neutral zu, also sind wir nicht Erzeuger.“

Kein Logo, keine Marke, kein Aufdruck: Die Schlussfolgerung liegt nahe. Sie trägt aber nur, solange die Verpackung von der Stange kommt.

Die FAQ behandelt die Frage an zwei weit auseinanderliegenden Stellen, und die Antworten fallen unterschiedlich aus:

  • Standardisierte, neutrale Transportverpackung: Erzeuger ist das Unternehmen, das sie physisch erzeugt und in Verkehr bringt.
  • Maßgefertigte, neutrale Transportverpackung: Erzeuger ist das bestellende Unternehmen. Denn bei fehlender Kennzeichnung entscheidet, wer die Bestellung aufgibt und die Gestaltungsspezifikationen vorgibt – und bei einer produktspezifischen Maßanfertigung liegt diese Entscheidungsmacht beim Auftraggeber.

Praktische Konsequenz: Wer Verpackung nach eigener Zeichnung fertigen lässt, ist Erzeuger – auch ohne jedes Logo auf dem Karton. Und damit selbst verantwortlich für Konformitätsbewertung, Konformitätserklärung und technische Dokumentation.

Ein Detail am Rande, das für die Versandpraxis zählt: Ein Aufkleber, der allein zu Versandzwecken auf dem Karton angebracht wird, gilt nicht als Kennzeichnung mit einer Marke. Er begründet keine Erzeugerstellung.

3. „Transportverpackung ist nicht so streng geregelt.“

Im Betrieb gelten Kartons, Folien und Paletten als Verbrauchsmaterial und nicht als Produkt. Die Verordnung sieht das anders.

Die FAQ ist knapp und deutlich: Eine Ausnahme für Transportverpackung gibt es nicht. Auch für sie sind Konformitätsbewertung und Konformitätserklärung erforderlich. Sie unterfällt darüber hinaus dem Leerraumverhältnis nach Art. 24, den Rezyklatanforderungen für ihre Kunststoffanteile und – ab 2030 – den Mehrwegzielen nach Art. 29.

4. „Werksverkehr ist frei.“

Was das eigene Werk nie verlässt, wird auch nicht in Verkehr gebracht. Der Schluss ist naheliegend, hängt aber an einem Detail, das mit dem Transportweg nichts zu tun hat.

Die FAQ unterscheidet zwei Konstellationen:

  • Erzeugt das Unternehmen die Transportverpackung selbst, ist es auch für die Produktteile verantwortlich und war die Verpackung nicht Gegenstand einer Handelstransaktion, liegt kein Inverkehrbringen vor – die PPWR greift nicht.
  • Verwendet das Unternehmen dagegen eine zugekaufte Transportverpackung, um Teile zwischen zwei eigenen Standorten zu versenden, gilt die Verpackung als in Verkehr gebracht. Die PPWR greift.

Bei mehrstufiger Fertigung über mehrere Werke ist damit für jede eingesetzte Verpackung zu klären, woher sie stammt.

5. „Jede Verpackungseinheit muss einzeln rückverfolgbar sein.“

Wer von eindeutiger Identifizierung liest, denkt an eine Nummer auf jedem Becher, jedem Deckel und jedem Etikett. Der Aufwand wäre erheblich. Verlangt ist er nicht.

Art. 15 Abs. 5 verlangt eine Information, die die eindeutige Identifizierung ermöglicht – Typ, Charge, Seriennummer oder ein gleichwertiges Element. Zweck ist die Verknüpfung mit technischer Dokumentation und Konformitätserklärung, nicht die Einzelstückverfolgung. Die Kommission stellt klar:

  • Es genügt, wenn die Angabe auf einem Bestandteil der Verkaufsverpackung erscheint. Beim Joghurtbecher aus Becher, Deckel und Banderole muss also nicht jedes Teil gekennzeichnet werden.
  • Die Identifizierung darf sich auf Arten oder Produktionschargen beziehen.
  • Erlaubt Größe oder Art der Verpackung keine Anbringung, reicht ein Begleitdokument.
  • Gängige Standardartikel wie Klebebänder, generische Kunststoffbeutel oder Trockenmittelbeutel sind normalerweise auf Chargenebene rückverfolgbar – das genügt.

6. „Unsere Lagerbestände müssen wir jetzt vernichten.“

Die Frage kommt spätestens, wenn die erste Palette mit alter Verpackung im Regal steht und der 12. August 2026 vorüber ist. Für die Kennzeichnung ist die Sorge unbegründet. Für einen anderen Punkt nicht.

Verpackung, die bis zum 12. August 2026 nicht in Verkehr gebracht wurde, aber bereits erzeugt ist und auf Lager liegt, muss nicht vernichtet, umgearbeitet oder neu etikettiert werden. Die Angaben nach Art. 15 Abs. 5 und 6 dürfen über ein Begleitdokument bereitgestellt werden. Für Verpackung, die nach diesem Datum erzeugt wird, ist das Begleitdokument dagegen nur zulässig, wenn eine direkte Anbringung physisch nicht möglich ist. Und Verpackung, die vor dem 12. August 2026 in Verkehr gebracht wurde, darf auf dem Markt bleiben.

Wichtig ist die Grenze dieser Erleichterung: Sie betrifft ausschließlich die formalen Kennzeichnungspflichten. Die materiellen Stoffanforderungen des Art. 5 sind davon nicht berührt. Für Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, gelten die PFAS-Grenzwerte des Art. 5 Abs. 5 seit dem 12. August 2026 ohne Übergangs- und ohne Aufbrauchfrist. Die FAQ stellt dazu ergänzend klar, dass die Beschränkung nicht zwischen absichtlich zugesetzten und unbeabsichtigt vorhandenen PFAS unterscheidet, dass die Grenzwerte für die Verpackungseinheit als Ganzes einschließlich Druckfarben, Lacken, Leimen und Klebstoffen gelten – und dass eine Liste der betroffenen Substanzen mit CAS-Nummern nicht veröffentlicht wird.

Ein Nachtrag zur Vertragsgestaltung

Zwei Aussagen der FAQ verdienen besondere Aufmerksamkeit, weil sie in die Lieferkette hineinwirken:

Der Lieferant kann Unterlagen nicht verweigern. Nach Art. 16 Abs. 1 muss er dem Erzeuger alle Informationen und Unterlagen bereitstellen, die dieser zum Konformitätsnachweis benötigt. Die Kommission formuliert das ausdrücklich als Pflicht, die einer Weigerung entgegensteht.

Die Verantwortung des Erzeugers ist nicht abdingbar. Das Konformitätsbewertungsverfahren darf er im Auftrag durchführen lassen, die Konformitätserklärung darf ein Bevollmächtigter abfassen – die Pflicht zur Erstellung der technischen Dokumentation ist dagegen nicht delegierbar. Und die Gesamtverantwortung kann nach der FAQ nicht durch vertragliche Vereinbarungen übertragen werden. Freistellungs- und Haftungsklauseln regeln damit nur den zivilrechtlichen Innenausgleich; die öffentlich-rechtliche Verantwortung bleibt, wo sie ist.

Was das im Fall der Nichtkonformität kostet, richtet sich in Deutschland nach dem Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz. § 66 Abs. 3 VerpackDG sieht je nach Verstoß Geldbußen von bis zu 200.000 Euro, 100.000 Euro oder 10.000 Euro vor.

Ein Trost für die Übergangszeit: Nach der FAQ soll die Durchsetzung Handelsströme und Lieferketten nicht unterbrechen. Wird eine Behörde auf eine Nichtkonformität aufmerksam, muss sie den Wirtschaftsakteur zunächst zur Beendigung auffordern. Erst wenn diese ausbleibt, kommen Verbot, Rückruf oder Rücknahme in Betracht.

Unsere Auswertung zum kostenfreien Download

Wie eingangs angekündigt – die Unterlage im Überblick:

Anwendungsbeispiele zur PPWR – Auswertung der FAQ der Europäischen Kommission, 2. Auflage

  • 32 Anwendungsbeispiele in zehn Themenkapiteln, von der Rollenzuordnung über Rezyklatanteil und Minimierung bis zu den Verboten des Anhangs V und der Konformitätsbewertung
  • Sechs Grafiken, darunter ein Entscheidungsbaum zur Erzeugerbestimmung bei Transportverpackungen, die Nachbildung des Kommissionsschemas zur Herstellerstellung und die Zuordnung integrierter und separater Verpackungsbestandteile
  • Verlinkte Übersichtstabelle mit Fundstelle und Änderungsstatus jedes Beispiels
  • Quellenkennzeichnung nach vier Ebenen: Verordnungstext, Erwägungsgründe, Kommissionsdokument, eigene Bewertung
  • 26 Fußnoten mit den Befunden unserer Prüfung – einschließlich dreier Zitier- und Bezeichnungsfehler im FAQ-Dokument selbst und einer Abweichung von der Fachliteratur, die für die Einordnung von Folien auf Rollen erheblich ist

Die Unterlage ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Für die Zuordnung Ihrer konkreten Verpackungsproduktlinien und die vertragliche Absicherung in der Lieferkette sprechen Sie uns gern an.

Anwendungsbeispiele zur PPWR

PDF | 1,291 MB

Eine Einordnung zum Schluss

Bei allem praktischen Wert: Die FAQ ist kein Rechtsakt. Sie ist eine Verwaltungsauslegung und gibt die Auffassung der Kommission wieder – sie bindet weder Gerichte noch die nationalen Marktüberwachungsbehörden. Das Dokument weist selbst darauf hin, dass es nur die Ansicht seiner Verfasser widerspiegelt und die Kommission für Folgen einer Weiterverwendung nicht haftet. Verbindlich sind allein der Verordnungstext und, wo sie ergehen, die delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte – auf die die FAQ an zahlreichen Stellen selbst verweist.

Für die Praxis folgt daraus ein doppelter Umgang: Wer sich an der FAQ orientiert, hat gute Argumente gegenüber Behörden und Vertragspartnern, weil er die dokumentierte Verwaltungspraxis auf seiner Seite hat. Wer sich allein auf sie verlässt, trägt gleichwohl das Risiko einer abweichenden gerichtlichen Beurteilung – bei der Einordnung von Folien auf Rollen weicht die deutsche Fachliteratur schon heute von der Kommission ab.

Quelle: Europäische Kommission, DG ENV, Referat B01, Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) – Frequently Asked Questions, 2. Auflage, Veröffentlichungsamt der EU, Luxemburg 2026 (KH-01-26-068-EN-N). Das Dokument ergänzt die Bekanntmachung der Kommission – Leitlinien zur VO (EU) 2025/40, ABl. C/2026/3084.

 

Autor: Thilo Märtin, Rechtsanwalt

Beratung zur PPWR

Auf unserer Info-Seite finden Sie alle Informationen und Hintergründe zur PPWR im Überblick sowie unsere Beratungsleistungen im Detail. 

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