Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 18.6.2014 (Az. I ZR 242/12) die persönliche Haftung von Geschäftsführern bei Wettbewerbsverstößen der Gesellschaft eingeschränkt. Der Geschäftsführer soll nur noch dann haften, wenn er persönlich an der unlauteren Wettbewerbshandlung beteiligt war oder verpflichtet gewesen wäre, einzugreifen.Mit dieser Entscheidung ist der BGH von seiner ursprünglichen Linie abgerückt, die eine persönliche Haftung bereits dann bejahte, wenn der Geschäftsführer bloße Kenntnis vom Wettbewerbsverstoß hatte und diesen nicht durch organisatorische Maßnahmen verhinderte (ständige Rechtsprechung seit Urteil v. 26.9.1985 - Az. I ZR 86/83).