Neue Regeln, neues Zeichen und praktische Folgen
Zum 1. Juli 2025 trat die neue europäische Designrechtsreform in Kraft, geregelt durch die Verordnung (EU) 2024/2822. Diese Reform bringt eine Reihe von Neuerungen mit sich, die das Designrecht modernisieren und an die aktuellen Marktanforderungen anpassen sollen.
Das folgende Zeichen
Ⓓ
(„D im Kreis“)
mag bei dem einen oder anderen eher die gedankliche Verbindung zu deutschen Auto-Kennzeichen hervorrufen. Dennoch verbirgt sich hinter diesem Symbol auch die neue Möglichkeit, eingetragene Designs als Eintragungssymbol zu kennzeichnen. Damit erhalten Rechteinhaber künftig die Möglichkeit – ähnlich wie beim Markenrecht mit dem ® – auf bestehende Schutzrechte hinzuweisen.
„Design“ und/oder „Geschmacksmuster“? Begrifflichkeiten im nationalen und europäischen Recht
Der Begriff „Design“ und „Geschmacksmuster“ sorgt bei vielen Interessierten für Verwirrung, besonders wenn es um deren rechtliche Bedeutung geht. Sowohl im deutschen als auch im europäischen Recht finden diese Begriffe Anwendung, wobei sie teils unterschiedliche Schutzsysteme und Verfahren beschreiben. Im deutschen Sprachgebrauch ist sowohl von „Design“ als auch von „Geschmacksmuster“ die Rede. Während auf nationaler Ebene des Designrechtes der Begriff „Design“ inzwischen offiziell Einzug gehalten hat – er findet sich beispielsweise im Designgesetz (DesignG) und in der Designverordnung (DesignV) –, begegnet man auf europäischer Ebene weiterhin beiden und sogar weiteren Begriffen. Insbesondere im Zusammenhang mit einem europäischen Designschutz begegnet der deutsche Anwender sowohl dem Begriff „Unionsgeschmacksmuster“, „EU-Geschmacksmuster“ als auch „Unionsdesign“. Obwohl „Unions- oder EU-Geschmacksmuster“ die offizielle Bezeichnung im deutschen Sprachraum für das durch die Europäische Union geschützte Design ist, wird sich auch hier wohl zunehmend der Begriff „Design“ durchsetzen.
Änderungen im Anmeldeverfahren für Designs
Neben einer überarbeiteten Gebührenstruktur wurde auch die Sammelanmeldung deutlich vereinfacht. Neu ist, dass mehrere Designs nun unabhängig von ihrer Locarno-Klasse gemeinsam in einer Anmeldung eingereicht werden können.
Zuvor mussten alle Muster derselben Klassifikation angehören, was die Flexibilität einschränkte. Durch den Wegfall dieser Vorgabe wird die Sammelanmeldung attraktiver und benutzerfreundlicher.
Änderung der Reparaturklausel
Formgebundene Teile komplexer Erzeugnisse, die als Ersatzteile zur Reparatur dienen, sind nach Art. 20a UGV und Art. 19 der Design-Richtlinie vom Designschutz ausgenommen. Nach der neuen Regelung dürfen diese Ersatzteile ohne Verletzung des Designschutzes angeboten werden, sofern klar erkennbar ist, dass sie nicht vom Originalhersteller stammen und ausschließlich für Reparaturzwecke gedacht sind. Der Hersteller muss aber nicht überprüfen, ob die Erzeugnisse tatsächlich nur zur Reparatur genutzt werden.
Änderung des Schutzbereichs durch Einbeziehung neuer Designformen
Der Designschutz umfasst nun nicht mehr nur statische Erscheinungsformen, sondern alle Formen von Gegenständen, unabhängig davon, ob es sich um physische oder digitale Objekte, um statische oder dynamische Erscheinungsformen handelt. Damit fallen künftig auch digitale Räume und Gegenstände, sowie Animationen, wechselnde Farb- bzw. Lichtmuster und sich verändernde Formen unter den Schutz von Unionsgeschmacksmustern. Interessant dürften diese Neuerungen insbesondere für Unternehmen in den Bereichen Softwareentwicklung, Industrie und Produktion sowie Bau- und Immobiliengewerbe sein
Was schützt was? Marke oder Design
Der wesentliche Unterschied zwischen einem Design bzw. Geschmacksmuster und einer Marke liegt in ihrem Schutzgegenstand: Ein Design bzw. Geschmacksmuster schützt die Erscheinungsform eines Erzeugnisses, wie Linien, Konturen, Farben und Oberflächenstrukturen. Es zielt darauf ab, das ästhetische Design eines Produkts zu schützen, das neu ist und Eigenart hat. Wenn beispielsweise ein Auto-Kindersitz ein besonderes bzw. neuartiges Aussehen hat, kann dieses als Design geschützt werden.
Eine Marke hingegen dient dazu, die Herkunft von Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens zu kennzeichnen. Sie schützt Zeichen wie Wörter, Abbildungen, Buchstaben oder Zahlen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Um beim Beispiel des neuartigen Auto-Kindersitzes zu bleiben, kann hier der Name des Sitzes als Marke (Wort oder Wort-Bildmarke) geschützt werden.
Autorin: Luise Klufmöller LL.M. (Rechtsanwältin | Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht | Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz)

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