Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main hat entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, wenn ein Unternehmen seinem Vertriebspartner verbietet, die Vertragsprodukte auf der Online-Plattform eines Dritten anzubieten (Urteil v. 18.6.2014 – 2-03 O 158/13). Eine selektive Vertriebsvereinbarung, die ein solches Vertriebsverbot enthält, ist nur unter engen Ausnahmen zulässig.