Der Einsatz selbstfahrender Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr ist längst keine Utopie aus Science-Fiction Filmen mehr. Seit längerem wird hierzu fieberhaft entwickelt und das autonome Fahren als integraler Bestandteil der zukünftigen Mobilität gesehen. Anders als beim „vollautomatisierten Fahren“ ist beim „autonomen Fahren“ als höchste Stufe des automatisierten Fahrens mit Ausnahme der Zieleingabe überhaupt kein menschliches Tätigwerden mehr erforderlich (vgl. Ausarbeitung, Wissenschaftliche Dienste, WD 7 – 3000 – 111/18).
Eins ist klar: Das autonome Fahren macht es erforderlich, dass mehrere Gigabyte Daten pro Stunde erfasst und verarbeitet werden. Im Zusammenspiel von Radarsensoren und Fahr-Algorithmen wird die Umgebung stetig gescannt, um Abstände zu umliegenden Gegenständen und Personen zu ermitteln und eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr zu ermöglichen.
Wie es funktioniert
Das GPS-System erhält über Satelliten ständig Informationen über die aktuelle Verkehrslage. Sensoren erkennen, auf welcher Spur das Auto gerade fährt und ob es das eingegebene Ziel auch auf der optimalen Route ansteuert. Über Mobilfunk oder WLAN kann sich das autonome Fahrzeug mit anderen Fahrzeugen und Datenquellen wie Handys anderer Verkehrsteilnehmer austauschen (sog. C2X-Kommunikation). Auf diese Weise kann das System auch auf überraschend auftretende Hindernisse rechtzeitig reagieren. Die eingesetzte Software wertet alle Daten aus und passt die autonome Fahrweise entsprechend an. So kann das Auto unter Beachtung der geltenden Verkehrsregeln selbstständig lenken, beschleunigen und bremsen.
Doch neben der technischen Umsetzung stellt sich nach wie vor eine Fülle von Rechtsfragen unterschiedlichster Rechtsgebiete – nicht nur im Datenschutz, sondern insbesondere auch im Strafrecht, (europäischen) Straßenverkehrsrecht sowie Versicherungs-/Haftungsrecht. Das Thema ist also hochkomplex und vieles ungeklärt.
Datenschutzrechtlich ist v.a. relevant, welche Fahrzeugdaten konkret als personenbezogene Daten zu qualifizieren sind, welche Anforderungen an die Verarbeitung dieser Daten geknüpft werden, wer die Verantwortung für die zahlreichen Datenverarbeitungsvorgänge hat und welche Rechtsgrundlagen für die jeweiligen Verarbeitungen herangezogen werden können. Denn neben den rein technischen Daten ohne Personenbezug können über das Kennzeichen/die Fahrzeugidentifikationsnummer/personalisierte Apps diese am Ende doch dem Fahrer/Halter des Pkws zugeordnet werden. Aber auch Fußgänger/Radfahrer, die am Straßenverkehr teilnehmen, werden über ihre Smartphones mit dem System vernetzt und damit zu Betroffenen i.S.d. DSGVO.
Ohne Rechtsgrundlage geht es nicht
Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten anderer Verkehrsteilnehmer dürfte allein das berechtigte Interesse (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO) in Betracht kommen. Da für die Beurteilung der jeweiligen Verkehrssituation nur eine „flüchtige“ Verarbeitung erfolgt und etwaig verarbeitete personenbezogene Daten nach Einleitung des Fahrmanövers i.d.R. umgehend gelöscht werden, dürfte der Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) der Betroffenen als gering einzustufen sein; zumindest soweit die erhobenen Daten tatsächlich nicht gespeichert und anderweitig weiterverarbeitet werden.
Was die Verarbeitung personenbezogener Daten von Fahrer/Halter angeht, kommt für die Daten, die allein die Nutzung autonomer Fahrzeuge ermöglichen ein Vertrag (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO), für darüber hinausgehende personalisierte Angebote (nächstgelegene Werkstatt, Reifenhändler, Versicherung, Entertainment etc.) im Zweifel nur die ausdrückliche Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO) in Betracht.
Allgemeine datenschutzrechtliche Grundsätze beachten
Wie immer im Datenschutz sind auch beim autonomen Fahren die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 5 DSGVO zu beachten. So sind neben dem Zweckbindungsgrundsatz u.a. der Grundsatz der Datenminimierung sowie der Datensparsamkeit zu berücksichtigen.
Fazit
Das autonome Fahren wird früher oder später auch in Deutschland Einzug halten. Das Interesse dürfte bei all denjenigen, die die Fahrtzeit sinnvoll nutzen wollen und nicht auf öffentliche Verkehrsmittel wie Bahn oder Busse zurückgreifen wollen, groß sein. Entspannt und sicher ankommen – nicht nur geschäftlich, sondern auch privat. Aktuell ist der deutsche Rechtsrahmen auf das fahrerlose Fahren jedoch noch nicht vorbereitet. Hier ist noch einiges zu tun.
Autor: Sebastain Wurzberger