Datenschutz gilt über den Tod hinaus. Zumindest wenn es um Kommunikationsdaten geht. So sieht es das Kammergericht Berlin, das dieser Frage nachging: wer erbt den Social Media-Account eines Verstorbenen?Die digitale Revolution macht vor keinem Bereich unseres Lebens halt: autonomes Fahren, Electronic Healthcare und Telemedizin, Selbstoptimierung mittels Wearables und eine permanente Vernetzung mit Menschen auf der gesamten Welt. Bis zum Tod eines Menschen sammeln sich gigantische Mengen an Daten an. Die Frage: wem gehören sie nach dem Tod?Persönliche Daten nach dem Tod: Fernmeldegeheimnis wichtiger als ErbrechtIm vorliegenden Fall (Urteil v. 31.5.2017 – Az. 21 U 9/16) ging es um die Frage, ob die Eltern eines verstorbenen Mädchens Erbe von dessen Facebook-Account geworden sind. Was zunächst lapidar klingen mag, wirft eine Menge Rechtsfragen auf, für die die aktuelle Gesetzeslage nicht immer Antworten parat hat.Das Kammergericht kam zu dem Ergebnis, dass das Fernmeldegeheimnis aus dem Telemediengesetz jedweden infrage kommenden Ansprüchen der Eltern entgegenstünde. Insofern wies das Gericht darauf hin, dass es die Frage nach einer eventuellen Vererbung des Accounts an die Eltern nicht zu klären habe. Denn selbst wenn dies der Fall sei, stünde das Recht Dritter auf den Schutz ihrer Kommunikation mit der Verstorbenen dem Recht der Eltern entgegen.