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Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Was Arbeitgeber über die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Arbeitsunfähigkeit wissen sollten

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, kurz AU, besitzt im Arbeitsrecht weiterhin einen hohen Beweiswert. Grundsätzlich genügt der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast für eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit durch Vorlage einer ordnungsgemäß ausgestellten AU. Arbeitgeber müssen daher zunächst davon ausgehen, dass die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit tatsächlich besteht.

Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zeigt jedoch deutlich, dass dieser Beweiswert erschüttert werden kann. Hierfür reicht bloßes Misstrauen nicht aus. Erforderlich sind konkrete Tatsachen, die ernsthafte Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit begründen. Gelingt dies, muss der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit im Prozess weitergehend darlegen und gegebenenfalls beweisen.

Welche Vorgaben gibt es für Ärzte bei der Feststellung von Arbeitsunfähigkeit?

Wenn über Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen diskutiert wird, richtet sich der Blick häufig auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Weniger bekannt ist dagegen, dass die Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit nicht im freien Ermessen des behandelnden Arztes steht. Maßgeblich sind vielmehr die Vorgaben der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-Richtlinie) des Gemeinsamen Bundesausschusses.

Die Richtlinie regelt bundesweit, unter welchen Voraussetzungen Ärzte eine Arbeitsunfähigkeit feststellen und bescheinigen dürfen. Sie enthält Vorgaben zur ärztlichen Untersuchung, zur Erst- und Folgebescheinigung, zu rückwirkenden Feststellungen sowie zu den Möglichkeiten der Videosprechstunde.

Für Arbeitgeber ist die Richtlinie deshalb relevant, weil sie den medizinisch-rechtlichen Rahmen für die Ausstellung einer AU vorgibt. Wer die Grundzüge der Richtlinie kennt, kann besser einschätzen, wann eine Bescheinigung dem Regelfall entspricht und wann Besonderheiten vorliegen.

Besonders praxisrelevant sind dabei folgende Grundsätze:

  • Die Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit setzt grundsätzlich eine ärztliche Untersuchung voraus.
  • Eine rückwirkende Bescheinigung ist nur ausnahmsweise zulässig und grundsätzlich auf einen begrenzten Zeitraum beschränkt.
  • Die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit muss sich am konkreten Krankheitsbild orientieren und darf nicht schematisch erfolgen.
  • Auch im Rahmen einer Videosprechstunde gelten besondere Voraussetzungen und Einschränkungen.
  • Folgebescheinigungen setzen regelmäßig eine erneute ärztliche Beurteilung voraus.

Was sollten Arbeitgeber über die AU-Richtlinien wissen?

Für Arbeitgeber bedeutet dies allerdings nicht, dass jede Abweichung von den Vorgaben der AU-Richtlinie automatisch zur Unwirksamkeit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung führt. Die Richtlinie richtet sich in erster Linie an die Vertragsärzte. Gleichwohl können Auffälligkeiten im Einzelfall Bedeutung erlangen, wenn später die Frage zu klären ist, ob der Beweiswert einer AU erschüttert wurde.

Die AU-Richtlinie ersetzt daher nicht die arbeitsgerichtliche Würdigung, sie bildet aber den fachlichen Maßstab, an dem die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gemessen wird.

Arbeitgeber sollten die AU-Richtlinie nicht als „Werkzeug zur Widerlegung von Krankmeldungen“ verstehen. Ihr eigentlicher Nutzen liegt darin, Auffälligkeiten erkennen und die richtigen Fragen stellen zu können. Die AU-Richtlinie finden Sie unter folgendem Link: Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie - Gemeinsamer Bundesausschuss

Fazit

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bleibt ein starkes Beweismittel – ihre rechtliche Bewertung wird jedoch zunehmend von den Umständen des Einzelfalls geprägt. Wer die AU-Richtlinie und die aktuelle Rechtsprechung kennt, kann Risiken frühzeitig erkennen und sachgerecht reagieren.

Haben Sie Fragen zum Umgang mit Krankmeldungen, zur Entgeltfortzahlung oder zu konkreten Verdachtsfällen? Als Fachanwältin für Arbeitsrecht berate ich Arbeitgeber praxisnah und lösungsorientiert zu sämtlichen arbeitsrechtlichen Fragestellungen.

 

Autorin: Tamara Sasonow

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