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Vorsicht bei Zustellung einer Kündigung per Einwurf-Einschreiben

Worauf Sie als Arbeitgeber jetzt achten müssen

Im Geschäftsleben, besonders im Arbeitsrecht, setzen viele Arbeitgeber auf das Einwurf-Einschreiben, wenn sie ein wichtiges Schreiben wie eine Kündigung nachweislich zustellen wollen. Eine Kündigung wird rechtlich erst dann wirksam, wenn sie dem Empfänger tatsächlich zugeht – also so in seinen Machtbereich gelangt, dass er unter normalen Umständen von ihr Kenntnis nehmen kann.

Arbeitgeber, die ein Arbeitsverhältnis beenden wollen, müssen daher nicht nur eine rechtlich wirksame Kündigung formulieren, sondern auch sicherstellen, dass diese beim Arbeitnehmer nachweisbar zugegangen ist.

Doch wie das Bundesarbeitsgericht in einer aktuellen Entscheidung (BAG-Urteil vom 30.01.2025, Az. 2 AZR 68/24) deutlich macht, ist auch das Einwurf-Einschreiben kein sicherer Beweis für den Zugang der Kündigung – insbesondere, wenn der Arbeitnehmer den Erhalt der Kündigung abstreitet.

Was war geschehen? Kündigung und Zugang wurden bestritten

Ein Arbeitgeber kündigte einer Arzthelferin das Arbeitsverhältnis. Zwei Mitarbeiterinnen des Arbeitgebers hatten das Kündigungsschreiben gemeinsam in einen Briefumschlag gesteckt, den Umschlag dann zur Post gebracht und dort als Einwurf-Einschreiben aufgegeben. Der Arbeitgeber hatte vorgetragen, an welchem Tag, um welche Uhrzeit und zu welcher Sendungsnummer die Aufgabe erfolgt war. Die Arbeitnehmerin bestritt jedoch, die Kündigung erhalten zu haben. Folge wäre, dass die Kündigung unwirksam wäre.

Der Arbeitgeber hatte die Auffassung vertreten, dass bei diesem Sachverhalt ein Anscheinsbeweis für den Zugang der Kündigung zu seinen Gunsten bestehe und legte im Verfahren hierfür einen Einlieferungsbeleg sowie einen online abgerufenen Sendungsstatus („Die Sendung wurde am 28.07.2022 zugestellt.“) vor, um den Zugang der Kündigung nachzuweisen.

Warum Einlieferungsbeleg und Sendungsverlauf nicht ausreichen

Das BAG stellte klar, dass der Einlieferungsbeleg und der Sendungsstatus eine Einwurf-Einschreibens nicht ausreichen, um den Zugang einer Kündigung rechtssicher nachzuweisen! Hierfür hätte es noch der Vorlage einer Reproduktion des Auslieferungsbelegs bedurft, der dokumentiert, dass das Schreiben tatsächlich im Briefkasten des Empfängers eingeworfen wurde, woran es aber fehlte. Ohne diesen Beleg kann der Zugang der Kündigung nicht sicher nachgewiesen werden, was dazu führt, dass die Kündigung unwirksam ist.

Rechtstipp

Wer eine Kündigung möglichst rechtssicher zustellen will, sollte daher auf alternative Zustellungsformen zurückgreifen, wie z.B. die Übergabe durch einen persönlichen Zeugen oder Boten.

Unser Hinweis

Gerade bei arbeitsrechtlichen Themen wie Kündigungen ist anwaltliche Unterstützung unverzichtbar. Dieses Urteil zeigt, wie wichtig eine präzise Vorbereitung und Vollziehung einer Kündigung im Arbeitsrecht ist. Wir prüfen nicht nur die Wirksamkeit Ihrer Kündigung, sondern sorgen auch dafür, dass sie sicher und nachweisbar beim Empfänger ankommt. Lassen Sie sich rechtzeitig beraten – bevor Ihre Kündigung am Nachweis scheitert. Bei Zweifeln am Zugang der Kündigung liegt die volle Beweislast beim Arbeitgeber. Erst mit dem Zugang wird die Kündigung wirksam.

 

Autorin: Carmela Caiazza (Fachanwältin für Arbeitsrecht)

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