Der Betrieb einer Facebook Fanpage war seit dem EuGH-Urteil vom 5.6.2018 trotz der nachträglich durch Facebook eingeführten sog. „Vereinbarung über eine gemeinsame Verantwortlichkeit der Datenverarbeitung“ (Controller Addendum) hinsichtlich der Datenschutzkonformität umstritten. Die deutsche Datenschutzkonferenz (DSK) hat nun im Februar beschlossen, das von ihrer Taskforce „Facebook Fanpages“ erstellte Kurzgutachten vom 18.3.2022 zur Kenntnis zu nehmen und der Bewertung zuzustimmen.
Dabei kommt die DSK im Hinblick auf die Anwendung des neuen Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) zu dem Schluss, dass die durch die bereitgestellten Informationen die für eine Einwilligung erforderliche Transparenz und Aufklärung in die Erstellung und Nutzung von sog. Insights (Analyse- und Statistik-Tool zur Reichweitenmessung von Facebook) nicht gegeben sind. Eine wirksame Einwilligung der Besucher einer Fanpage in die Nutzung dieser Daten liegt somit nach TTDSG nicht vor.
Auch unter Anwendung der DSGVO fällt das Prüfergebnis der DSK ähnlich aus. Es scheide ein rechtskonformer Betrieb mangels hinreichender Informationen über die Verarbeitungen, die im Zusammenhang mit Insights durchgeführt werden, aus (C. II. Nr. 4 des Gutachtens). Dies verhindere auch nach der DSGVO eine wirksame Einwilligung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO. Zugleich könnten Betreiber ihren Informationspflichten aus Art. 13 DSGVO nicht nachkommen.
Im Ergebnis möchten wir unsere Datenschutzkunden mit diesem Hinweis noch einmal dafür sensibilisieren, dass ein datenschutzkonformer Betrieb einer Facebook Fanpage (noch immer) nicht möglich ist. Soweit Sie sich entscheiden, eine solche dennoch zu betreiben, besprechen Sie die Möglichkeiten einer individuellen Risikobegrenzung bitte direkt mit Ihren Ansprechpartnern bei uns im Haus. Für Rückfragen stehen wir gern zur Verfügung.
Bei Rückfragen hierzu stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Autor: Thilo Märtin