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Werbung
mit Preisermäßigungen
und Rabattaktionen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem neuen Urteil (EuGH, Urteil vom 26. September 2024, Rs. C-330/23) klare Vorgaben für die Werbung mit Preisermäßigungen und Rabattaktionen festgelegt, die sich als verbraucherfreundlich erweisen. 

In einem Rechtsstreit, der vom Landgericht Düsseldorf an den EuGH weitergeleitet wurde, ging es um die Frage, wie Händler Preisnachlässe und besondere Werbeaussagen wie "Preis-Highlight" gestalten dürfen. Anlass des Verfahrens war eine Werbung von Aldi Süd, die von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg kritisiert wurde. Diese sah in der Werbeaktion eine sogenannte "Preisschaukelei", bei der Preise künstlich erhöht werden, um später mit einer scheinbar größeren Preisermäßigung zu werben.

Im Kern des Falls standen zwei praxisrelevante Fragen: Muss sich eine angegebene prozentuale Preisersparnis immer auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen? Und müssen Werbeaussagen wie "Preis-Highlight", die die besondere Preiswürdigkeit eines Angebots hervorheben sollen, ebenfalls auf diesen niedrigsten Preis der letzten 30 Tage Bezug nehmen?

Der EuGH entschied, dass sowohl prozentuale Preisermäßigungen als auch Werbeaussagen zur Preiswürdigkeit eines Angebots immer auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage bezogen sein müssen. 

Es reicht nicht aus, diesen niedrigsten Preis lediglich zu Informationszwecken anzugeben, während die beworbene Ermäßigung auf einem höheren, früher verlangten Preis basiert. Damit wird verhindert, dass Händler den Preis vor einer Rabattaktion künstlich anheben, um den Eindruck einer besonders großen Ersparnis zu erwecken.

Der EuGH begründete diese strenge Auslegung damit, dass die zugrunde liegende Preisangabenrichtlinie (PreisAngV) den Schutz der Verbraucher und die Transparenz bei Preisermäßigungen fördern soll. Verbraucher sollen in die Lage versetzt werden, fundierte Kaufentscheidungen zu treffen, ohne durch irreführende Preisinformationen getäuscht zu werden. Die bloße Angabe des niedrigsten Preises ohne dessen Einbeziehung in die Berechnung der Rabatte würde diese Ziele untergraben.

Die Entscheidung bedeutet für die Praxis, dass die weit verbreitete Methode der "Preisschaukelei" nun als unzulässig gilt. Händler müssen ihre Rabattberechnungen und Werbeaussagen künftig streng an den tatsächlichen, niedrigsten Preis der letzten 30 Tage anpassen. Offen bleibt jedoch, ob es erlaubt ist, zusätzlich weitere Preisinformationen in der Werbung anzugeben – dies wird von der Transparenz der jeweiligen Gestaltung abhängen.

 

Autor: Thilo Märtin

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