BAG stärkt Kündigungsschutz ehemaliger Geschäftsführer
BAG, Urteil vom 18.06.2026 – 2 AZR 89/25
Die Abberufung eines Geschäftsführers bedeutet nicht automatisch, dass bei einer anschließenden Kündigung kein allgemeiner Kündigungsschutz mehr zu beachten ist. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 18. Juni 2026 klargestellt, dass für den Ausschluss des Kündigungsschutzgesetzes die Organstellung im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung maßgeblich ist.
Der zugrunde liegende Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer war aufgrund eines Vertrags, der ausdrücklich als Arbeitsvertrag bezeichnet wurde, bei einem Unternehmen beschäftigt und zugleich zum Geschäftsführer bestellt worden. Nachdem die Gesellschaft beschlossen hatte, ihn als Geschäftsführer abzuberufen, übte er diese Funktion bereits seit Ende 2022 nicht mehr aus. Mit Gesellschafterbeschluss vom 1. Februar 2023 wurde seine Bestellung schließlich mit sofortiger Wirkung widerrufen.
Erst mehrere Monate später, am 28. Juni 2023, kündigte die Gesellschaft das zugrunde liegende Vertragsverhältnis ordentlich. Der Betroffene erhob Kündigungsschutzklage. Die Arbeitgeberin vertrat dagegen die Auffassung, dass das Kündigungsschutzgesetz aufgrund der früheren Geschäftsführerstellung keine Anwendung finde.
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
Das BAG wies die Revision der Arbeitgeberin zurück. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG ist der allgemeine Kündigungsschutz für Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer juristischen Person ausgeschlossen. Dieser Ausschluss greift jedoch nur, wenn die Organstellung im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch besteht.
Ist der Geschäftsführer bereits vor Zugang der Kündigung wirksam abberufen worden, kann sich der Arbeitgeber nicht mehr auf diesen gesetzlichen Ausschluss berufen. Eine frühere Organstellung genügt hierfür nicht. Umgekehrt bleibt es dabei, dass eine erst nach Zugang der Kündigung erfolgende Abberufung den bereits eingetretenen Ausschluss des Kündigungsschutzes grundsätzlich nicht rückwirkend beseitigt.
Im entschiedenen Fall kam hinzu, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 611a BGB bestand. Dafür sprachen insbesondere die ausdrücklichen vertraglichen Bezeichnungen als Arbeitsverhältnis, Arbeitsvertrag und Arbeitnehmer. Da die Kündigung nicht sozial gerechtfertigt war, erklärte das BAG sie für unwirksam.
Praxistipp für Arbeitgeber
Bei der Trennung von Geschäftsführern sollten Arbeitgeber die gesellschaftsrechtliche Organstellung und das zugrunde liegende Vertragsverhältnis stets getrennt betrachten. Insbesondere ist vor einer Abberufung zu prüfen, ob ein Arbeitsverhältnis oder ein freies Dienstverhältnis besteht und welche kündigungsschutzrechtlichen Folgen sich daraus ergeben.
Die zeitliche Abstimmung von Abberufung und Kündigung ist dabei von erheblicher Bedeutung. Wer zunächst abberuft und erst anschließend kündigt, muss unter Umständen die Anforderungen des allgemeinen Kündigungsschutzes erfüllen. Eine sorgfältige rechtliche Prüfung und Planung vor Umsetzung der Trennungsentscheidung kann daher entscheidend sein.
Autorin: Tamara Sasonow (Rechtsanwältin | Fachanwältin für Arbeitsrecht | Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht)
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