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GPS-Tracking in Dienstfahrzeugen

GPS-Tracking in Dienstfahrzeugen

Was bei der Verarbeitung von Standortdaten gemäß DSGVO beachtet werden muss

 

Bei der Einführung des GPS Trackings in Dienstfahrzeugen sind viele datenschutzrechtliche Einzelfallfaktoren zu berücksichtigen. Für jede Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist gemäß den Datenschutzgesetzen, wie z.B. der DSGVO, eine Rechtsgrundlage erforderlich, dazu gehört auch die Verarbeitung von Standortdaten von Mitarbeitenden.

Zahlreiche Gerichtsurteile zum GPS Tracking zeigen, dass es auf die Zwecke, insbesondere auf die Geeignetheit der Mittel zur Zweckerreichung und die Plausibilität der Argumente ankommt, wenn es um die Beurteilung der Rechtmäßigkeit geht.

In unserem kurzen Beitrag möchten wir aufzeigen, welche Rechtsgrundlagen in Frage kommen, wenn es um den GPS Einsatz in Dienstfahrzeugen geht und welche Faktoren bei der Einführung in Dienstfahrzeugen Berücksichtigung finden müssen.

Zunächst zu den Rechtsgrundlagen

Einige Gerichte haben sich dafür ausgesprochen, dass die Mitarbeiterortung, die auf einer Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 S.1 lit. a DSGVO beruht, keinen Bestand haben soll. Denn die Einwilligung stellt aufgrund ihrer hohen Anforderungen an die Freiwilligkeit im Beschäftigungsverhältnis keine geeignete Rechtsgrundlage dar.

Auch das „Unabhängige Datenschutzzentrum Saarland“ meint, dass auf Grund des Abhängigkeitsverhältnisses zum Arbeitgeber die für eine Einwilligung vorausgesetzte Freiwilligkeit der Entscheidung in aller Regel nicht vorliege. Dies zeigt bereits die Regelung des § 26 Abs. 2 BDSG. Ein kategorischer Ausschluss der Einwilligung im Beschäftigungsverhältnis lässt sich damit nicht vertreten, es sind jedoch die konkreten Umstände im Einzelfall zu berücksichtigen. Eine Einwilligung wäre etwa denkbar, wenn der Beschäftigte die GPS-Ortung ausschalten könnte oder ihm ein finanzieller Anreiz geboten wird, § 26 Abs. 2 S. 2 BDSG.

Nach Ansicht einiger Stimmen (u.a. VG Ansbach) spreche jedoch vieles dafür, dass der GPS-Einsatz für die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO erforderlich sein kann. Insbesondere der Schutz von Betriebsmitteln von Dritten, aber auch das Fuhrparkmanagement könnten legitime Zwecke zum Einsatz der GPS-Ortung darstellen. Bemerkenswerterweise erkennt das Gericht jedoch auch ein betriebswirtschaftliches Interesse durch eine effizientere Organisation eines Unternehmens mit neuen Technologien grundsätzlich an.

Die Ortung aufgrund eines berechtigten Interesses gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO ist auch eine Möglichkeit. Hier muss eine umfassende Interessenabwägung durchgeführt werden. Kostenoptimierungsfaktoren und das Fuhrparkmanagement sind auch hier anerkannte Interessen eines Arbeitgebers. Den Gerichten kam es hauptsächlich darauf an, dass die Interessenabwägung umfassend vorgenommen wurde und diese hinreichend transparent ist.

Kurz gesagt, es muss deutlich werden, warum die GPS Ortung erforderlich ist. So wird zum Beispiel die Ortung zur Diebstahlprävention mangels Abschreckungswirkung laut zahlreicher Gerichtsentscheidungen als nicht erforderlich angesehen. Denn schließlich reicht zum Wiederauffinden womöglich entwendeter Firmenfahrzeuge die anlassbezogene Erhebung im Falle eines festgestellten Fahrzeugverlusts aus.

In der jüngsten Vergangenheit waren die Gerichte sehr streng bei der Auslegung der Zwecke der Verarbeitung, insbesondere bei der Interessensabwägung. Aus diesem Grund empfehlen wir Ihre Interessen möglichst detailliert zu begründen.

Was muss man bei der Einführung beachten? - Auf einen Blick

  • Anlassbezogene Überwachung, keine Dauerüberwachung; keine heimliche Überwachung
  • kurze oder gar keine Speicherfrist (das VG Lüneburg sah eine Speicherfrist von 150 Tagen als zu lang an)
  • Echtzeitüberwachung;
  • Möglichkeit des Ausschaltens;
  • keine Auswertungsfunktionalitäten;
  • keine Alarmfunktion;
  • keine Überwachung in Privatfahrzeugen;
  • ggfs. Beteiligung des Betriebsrats.

Zusätzlich muss laut der Deutschen Datenschutzkonferenz (DSK) für das GPS-Tracking eine Datenschutzfolgenabschätzung (DSFA) durchgeführt werden.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung der erforderlichen Dokumente, insbesondere bei der Wahl der richtigen Rechtsgrundlage und einer plausiblen Interessenabwägung. Denn sollte eine Aufsichtsbehörde diesbezüglich aufgrund eines Hinweises nachfragen oder Sie eine Betroffenenanfrage (Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO) erreichen, sollten Sie die Dokumentationen zum Datenschutz vorweisen können und eine gut begründbare Rechtsgrundlage gewählt haben.

 

Autorin: Yana Madorskaya

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