Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass dem Betriebsrat in Teilfragen eines Facebook-Auftritts des Unternehmens Mitbestimmungsrechte zustehen.Facebook ist technische ÜberwachungseinrichtungWenn ein Unternehmen auf Facebook eine Seite für sich erstellt, um damit z.B. mit potentiellen Kunden in Kontakt zu treten, darf es den Betriebsrat nicht außen vor lassen. Einen entsprechenden Beschluss fällte das Bundesarbeitsgericht (BAG, Beschluss v. 13.12.2016 – Az. 1 ABR 7/15).Dabei ist darauf zu achten, dass dem Betriebsrat aber kein Mitbestimmungsrecht per se zusteht. Ob der Betriebsrat mitbestimmen darf hängt davon ab, wie das Unternehmen die Facebook-Seite einrichtet. Facebook bietet Administratoren einer Seite die Möglichkeit, Postings auf der verwalteten Seite zuzulassen. Damit kann jeder Nutzer des sozialen Netzwerks Nachrichten auf der Seite hinterlassen.Können Nutzer solche Nachrichten hinterlassen – was im Sinne einer Kommunikation mit (potentiellen) Kunden i.d.R. der Fall sein dürfte – hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Grund hierfür ist, dass das BAG hierin eine Überwachung mit einer technischen Einrichtung i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG erblickt. Der Arbeitgeber könne seine Arbeitnehmer mit den von Facebook bereitgestellten Auswertungsmethoden überwachen. Zudem würden öffentliche Postings und Bewertungen einen „erheblichen Überwachungsdruck“ erzeugen.